ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR332.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 332/17 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr v on B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu t r a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von vier Ja hren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der B e- schlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsm i t- teln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekan n- die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klinge l- schild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wu r- Niederlanden beim Paketdienst UPS aufgegeben und von diesem nach Deutschland befördert, w o die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschla g- nahmt wurden. Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit - )Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tather r- schaft des Angeklagten begründen (BGH, Beschlüss e vom 27. Mai 20 14 3 StR 1 3 7/14, StV 2015, 633 und vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, NStZ - RR 2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat nimmt daher eine entspr e- chende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht en t- gegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Str afrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 3 4 5
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