5 StR 333/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. J u - li 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des A n - geklagten K ist der Senat aus den vom Generalbu n - desanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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