5 StR 333/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an: Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge N , in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, ei-nem unbekannten Russen, von diesem ins Gespräch gebracht worden ist, - 3 - liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten Angeklagten. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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