5 StR 333/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L. : Die erhobene R374ge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der R374ge bleibt indes aus den Gr374nden von BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt. Soweit der Beschwerdef374hrer das in der Hauptverhandlung erfolgte Wiedererkennen des Angeklagten L. durch die Mitangeklagte Li. zum Gegenstand seines Revisionsvortrags macht, erblickt der Senat darin eine statthafte Verfahrensr374ge, mit der eine Verletzung des 247 261 StPO oder des 247 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird. Zwar hat es die Strafkammer unterlassen, auch das Ergebnis einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage im Rahmen ihrer Beweisw374rdigung zur Identifikation des Beschwerdef374hrers durch die Mitangeklagte Li. zu er366rtern. Mit R374cksicht auf den geringen Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung, auch im Kontext der sonstigen zahlreichen gewichtigen Beweistatsachen kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler indes ausschlie337en. - 3 - Dass das Tatgericht mit den gegen den Angeklagten L. erkannten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten den ihm zur Verf374gung stehenden Rahmen einer schuldangemes-senen Sanktion bereits 374berschritten hat, vermag der Senat hier noch nicht festzustellen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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