5 StR 333/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 26. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung sowie Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährl i- chen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren ve r- urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Eine Ent scheidung über die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge, das Urteil sei entgegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist dem Senat ohne eine freibeweisliche Klärung des Sachverhalts nicht möglich. Sollten die in der Urteilsurkunde vorgenommenen handschriftlichen Änderungen ta t- säc h lich, wie von der Revision behauptet, nach Fristablauf vorgenommen worden sein, wäre das Urteil nicht als rechtzeitig zu den Akten gelangt anz u- sehen. Denn bei ein er Urteilsfassung, die nach dem Willen der Richter noch durchgesehen und korrigiert werden soll, handelt es sich auch dann, wenn sie bereits von allen Richtern unterschrieben ist, nicht um das endgültige U r- 1 2 - 3 - teil, sondern nur um einen Entwurf (BGH, Beschluss vom 3. November 1992 5 StR 565/92, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Urteilsurkunde 1). Ob das hier der Fall war, vermag der Senat aufgrund des Akteninhalts und der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden indes nicht abschließend zu beurte i- len. Es hätte nam entlich einer näheren Klärung bedurft, warum sich das u n- terschriebene und gemäß § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht mehr abänderbare Urteil einem Vermerk der Geschäftsstellenmitarbeiterin zufolge nach dem Eingang auf der Geschäftsstelle am letzten Tag der Frist für mehrere W o- chen nicht bei den Akten, sondern bei den Richtern befand. Zudem gäben die vom Beschwerdeführer behaupteten zahlreichen Abweichungen zw i- schen Urschrift und Ausfertigung, die ihrerseits offenbar nicht mit den han d- schriftlichen Änderungen der Urschrift in Zusammenhang stehen, Anlass zu weitergehender Aufklärung durch den Senat. Der Senat sieht jedoch von weiteren freibeweislichen Erhebungen ab. Denn auf einen möglichen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO kommt es im Ergebnis nicht an. 2. Die Revision führt nämlich jedenfalls mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO umfassend zum Erfolg. a) Die Revision macht, wovon auch der Generalbundesanwalt unter Bezug auf die Sena tsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. August 1992 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 13. Oktober 1993 5 StR 231/93, StV 1994, 5) zutreffend ausgeht, mit Recht geltend, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 (und 2) StPO überschritten wurde, weil die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrech ung am 29. J u- ni 2012 unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli 2012 andauernde Erkrankung der Vorsitzenden erst am 6. August 2012 fortgesetzt hat. b) Darauf beruht das Urteil. Solches kann n ur in Ausnahmefällen au s- geschlossen werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 4 StR 272/68, 3 4 5 6 - 4 - BGHSt 23, 224, 225). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass durch die Übe r- schreitung der Frist de s § 229 Abs. 1 StPO der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und die Zuverlässigkeit der Erinnerung an die Vorgänge in der Hauptverhandlung unbeeinträchtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich. Eher deuten gar die Erörterungen zum Zeitpunkt des Kenn enlernens des Angeklagten durch den Zeugen W . auf UA S. 42, die wie von der R e- vision ebenfalls gerügt wird in Widerstreit zu der aufgrund eines Beweisa n- trages als erwiesen behandelten Tatsache stehen, der Zeuge W. habe sich im Jahr 2008 me hrfach abends bei dem Angeklagten aufgehalten, auf das Gegenteil hin. 3. Da die auf die Verletzung des § 229 StPO gestützte Rüge bereits zur umfassenden Aufhebung des Urteils führt, kommt es auf die genannte Beweisantragsrüge, die für sich genommen jed enfalls hinsichtlich der ausg e- urteilten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen W . durchgriffe, ebenso wenig an wie auf die weiteren Verfahrensrügen. Basdorf Schneider König Berger Bellay 7
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