ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR333.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 333/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligter: wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a n walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 und § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen des Angeklagten T . N . und des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass a) der Angeklagte T . N . für den gegen ihn ang e- ordneten Einziehungsbetrag im Umfang des gegen den Angeklagten W . N . und den Einziehungsbeteili g- ten jeweils angeordnet en Einziehungsbetrag e s als G e- samtschuldner haftet, b) der Einziehungsbeteiligte und der Angeklagte W . N . für die jeweils gegen sie angeordneten Einzi e- hungsbeträge als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten T . N . haften. Die weite rgehenden Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten werden als unbegründet verwo r- fen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die von ihm zutreffend a ngenommene gesam t- schuldneri sche Haftung der Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten für die jeweiligen Einziehungsbeträge nicht in den Tenor aufgenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17). Der Senat holt dies an a- log § 354 Abs. 1 StPO unter Erstr eckung auf den nicht revidierenden Angekla g- ten W . N . (§ 357 Satz 1 StPO) nach. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten T . N . oder des Einziehungsbeteiligten ergeben hat. Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 1 2
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