5 StR 334/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 28. November 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-vember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Hals Verteidiger,Rechtsanwältin Sals Vertreterin des Nebenklägers,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Dresden vom 29. Januar 2002 wird ver-worfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehobena) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgesehen hat,b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf den Strafausspruch - 4 -beschränkte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. DieRevision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbegrün-dung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des Unter-lassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechts-mittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.I.Nach den Feststellungen begab sich der 56 Jahre alte Angeklagte imJahre 2000 in sechs Fällen zu einer Kiesgrube, sprach dort spielende Jungenan, manipulierte schließlich an deren Geschlechtsteilen und gab ihnen dafürGeldbeträge in Höhe von überwiegend 10,00 DM. In weiteren elf Fällen ludder Angeklagte Jungen in seine Wohnung ein, zeigte ihnen pornografischeHefte, manipulierte an deren Geschlechtsteilen sowie vor ihren Augen anseinem eigenen Penis bis zum Samenerguß, wobei er ihnen wiederum ab-sprachegemäß meist 10,00 DM gab. Teilweise manipulierte er gleichzeitig anseinem Penis und den Geschlechtsteilen der Jungen. Auch kam es vor, daßer den Kindern Kondome gab und sie anwies, diese über ihr Geschlechtsteilzu ziehen. In jedem der Fälle betrug die Dauer der Tathandlung jeweils zehnbis fünfzehn Minuten. Das Landgericht hat die Taten als Vergehen nach§ 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, §§ 52, 53 StGB abgeurteilt. Bei der Strafzu-messung hat es nach einer Gesamtbetrachtung und insbesondere unter Be-rücksichtigung dessen, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägigvorbestraft ist und eine erhebliche Zeit seines Lebens im Straf- und Maßre-gelvollzug verbracht hat, minderschwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs vonKindern verneint und den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Es hat Einzel-freiheitsstrafen von sechs Monaten (zweimal), einem Jahr (achtmal), einemJahr und vier Monaten (fünfmal) sowie zwei Jahren und sechs Monaten(zweimal) verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten gebildet. - 5 -II.Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-folglos. Die Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Bei der Bemessungder Einzelstrafen hat der Tatrichter ausdrücklich erwogen, daß die geschä-digten Kinder freiwillig zum Angeklagten gegangen sind. Schon deshalb istnicht zu besorgen, die Strafkammer könne nicht bedacht haben, daß die Ge-schädigten jederzeit den Tatort hätten verlassen können. Die Bemessungder Gesamtfreiheitsstrafe enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten.III.Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkteRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.Das Landgericht hat ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zumachen die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten inder Sicherungsverwahrung verneint. Beim Angeklagten bestehe zwar einHang zur Begehung einschlägiger Straftaten, es sei aber nicht sicher fest-stellbar, daß es sich hierbei um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB handele (UA S. 20). Diese Darlegungen halten rechtlicherPrüfung nicht stand.Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, es sei auszuschließen, daßdurch die Taten die Opfer gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seelisch oder kör-perlich schwer geschädigt worden seien. Der polizeiliche Vernehmungsbe-amte habe sämtliche geschädigten Kinder vernommen und konnte bei kei-nem Kind seelische Schäden feststellen. Eine den Geschädigten angebotenepsychologische Betreuung sei nicht angenommen worden. Die Kinder hättensich lediglich geschämt, Geld vom Angeklagten angenommen zu haben. DieTaten hätten zwar ein belästigendes Moment aufgewiesen, bei der vorlie- - 6 -genden Sachlage seien aber keine schweren seelischen Schäden zu be-fürchten. Damit werden überhöhte, mit den gesetzlichen Voraussetzungennicht zu vereinbarende Anforderungen gestellt.Es kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Ansicht des Landge-richts die Taten des Angeklagten das ausdrücklich genannte Merkmal derseelischen oder körperlichen Schädigung erfüllen. Der Hang muß sich auferhebliche Straftaten beziehen. Was darunter zu verstehen ist, hat das Ge-setz in § 66 Abs. 1 Nr. 3 beispielhaft, doch nicht abschließend aufgezählt.Auch vorsätzliche Straftaten, die an sich in den Bereich mittlerer Kriminalitätfallen, können bei einem genügenden Schweregrad als Grundlage der Maß-regel ausreichen. Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind,den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weisezu stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblich-keit 3).Ein gewisser Anhaltspunkt für die Erheblichkeit ergibt sich aus demUmstand, daß § 66 StGB als formelle Voraussetzung eine Vorverurteilungdes Täters zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfordert,wenngleich sich nicht generell annehmen läßt, daß bei einer solchen Verur-teilung eine Tat von erheblichem Gewicht vorliegt (vgl. Stree in Schön-ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 39; Hanack in LK 11. Aufl. § 66Rdn. 109). Hier sind in 15 Fällen Einzelstrafen von mindestens einem JahrFreiheitsstrafe verhängt worden. Die Erheblichkeit kann sich aber auch auseiner Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hoheRückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 24, 153, 155;BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2). Der Angeklagte ist seit 1973mehrfach wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Frei-heitsentzügen verurteilt worden und hat nun eine Vielzahl von Straftaten be-gangen, nachdem er erst kurze Zeit zuvor aus der Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus entlassen worden war. Zudem setzt sich dasLandgericht in Widerspruch zu der bei der Strafzumessung und der Prüfung - 7 -einer Unterbringung nach § 63 StGB vorgenommenen Wertung, wonach dasMaß der jeweiligen Mißbrauchshandlungen ... erheblich war und vom An-geklagten auch in Zukunft erhebliche gleichgelagerte Straftaten zu erwartensind.IV.Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledemneu befunden werden. Gegebenenfalls müssen die Urteilsgründe auch er-kennen lassen, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB gegeben sind. Hierzu werden die abgeurteilten Taten einschließ-lich der Begehungszeiten und die verhängten Einzelstrafen mitzuteilen sein(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; Tröndle/Fischer StGB 50.Aufl. § 66 Rdn. 3 ff.).Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwä-gungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie - 8 -die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Gesamtstrafe ver-hängt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Deshalbhebt der Senat die Gesamtstrafe auf.Harms Häger RaumBrause Schaal
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