5 StR 334/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten nach 247 464 Abs. 3 StPO als unbegr374ndet verworfen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-lichen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus dem Te-nor ersichtlichen Erfolg. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung, der Angeklagte sei uneingeschr344nkt schuldf344hig gewesen, insbesondere ha- 2 - 3 - be bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung vorgelegen, als rechts-fehlerhaft erweist. Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtbetrachtung f374r und ge-gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-bezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung vorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-koholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert n344hert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit auch bei T366-tungsdelikten naheliegt (BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 35 m.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen Be-weisanzeichen, welche die Auswirkungen der schon betr344chtlichen Alkoholi-sierung als untypisch gering kennzeichnen w374rden. 3 4 An diese fehlerhafte Bewertung des Ausma337es der alkoholischen Ent-hemmung ankn374pfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Ausein-andersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des An-geklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die Schuldf344higkeit erheblich beeintr344chtigende tiefgreifende Bewusstseinsst366-rung begr374ndet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 226 5 StR 504/06 m.w.N.). Die Strafkammer hat dies zwar erwogen, dem Alko-hol aber allein mit der Begr374ndung keine affektbeg374nstigende Relevanz zu-erkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-sumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des Alkoholisie-rungsgrades fehlt es bei diesen Erw344gungen an weiteren Feststellungen zum Umfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu dessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsverm366gen. Auch das von der Strafkammer gegen die Annahme eines Affekts verwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das Tatgesche-hen wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die Einlas- 5 - 4 - sung des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen. Woher die Strafkammer dennoch die 334berzeugung gewinnt, das Erinne-rungsverm366gen des Angeklagten sei unbeeintr344chtigt, erschlie337t sich nicht. Der Senat kann zwar eine v366llige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit ausschlie337en, nicht jedoch, dass das Landgericht bei umfassender Pr374fung des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-fektiven Erregung und der alkoholischen Beeintr344chtigung geschuldete tief-greifende Bewusstseinsst366rung angenommen und diese dann naheliegend unter Anwendung von 247247 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der f374r sich nicht 374berh366h-ten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd ber374cksichtigt h344tte. 6 7 Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (247 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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