5 StR 334/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tathergang und zum nat374rlichen Vorsatz des Angeklagten. Insoweit wird die weitergehende Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Frage der Schuldf344-higkeit Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte lebte in einer betreuten Wohneinrichtung. Am 21. Ju-li 2007 verlie337 er gegen 0.10 Uhr seine Station und begab sich auf das an-grenzende Gel344nde des von einem Verein zur F366rderung der Besch344ftigung behinderter Menschen betriebenen Gutshofs. Auch der Angeklagte war hier 3 - 3 - bis zum Juni 2007 t344tig gewesen. Er ging zu dem aus Holzbrettern und Well-dachplatten gebauten G344nsestall und setzte einen in der N344he der h366lzernen Wand gelagerten Strohballen in Brand. Wie von ihm beabsichtigt, griff das Feuer von dem Strohballen auf die Wand 374ber und breitete sich bis zum Dach hin aus. Ein Arbeiter des Hofs bemerkte das Feuer, rettete die G344nse und alarmierte die Feuerwehr, so dass der Angeklagte, der auch helfen woll-te, nicht mehr ben366tigt wurde. 2. Die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten weisen keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Beweisw374rdigung zur T344ter-schaft des bestreitenden Angeklagten ausreichend tatsachenfundiert. Soweit allerdings die sachverst344ndig beratene Strafkammer eine relevante Beein-tr344chtigung der Schuldf344higkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. 4 5 Im Anschluss an den Sachverst344ndigen hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass der Angeklagte intelligenzgemindert sei und auff344llige Ver-haltensst366rungen zeige. Trotz deutlicher Abweichungen im wahrnehmenden Denken, im F374hlen und in der Gestaltung sozialer Beziehungen finde er sich an 204den meisten Tagen223 mit sozialen Normen und Regeln zurecht. Seine Steuerungsf344higkeit k366nne aber infolge impulsiver Durchbr374che beeintr344ch-tigt sein. Bei der Tat sei dies nicht der Fall gewesen, denn der T344ter sei 374ber-legt und geplant vorgegangen, so dass keine Anhaltspunkte f374r einen impul-siven Durchbruch vorl344gen. Diese im Wesentlichen an dem Eingangsmerkmal 204Schwachsinn223 des 247 20 StGB ausgerichteten Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. Denn die festgestellten massiven Auff344lligkeiten in der Pers366n-lichkeit des Angeklagten, die seinen Werdegang und seine Lebensumst344nde entscheidend beeinflusst haben, seine Vorverurteilungen sowie das Tatbild und -motiv h344tten zu einer eingehenden Pr374fung und Er366rterung gedr344ngt, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund ei- 6 - 4 - ner schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer gravierenden Pers366nlichkeitsst366rung erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Eine hierzu erforderliche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartig-keit 4, 9, 16, 24, 29), in die all diese Besonderheiten einzubeziehen w344ren, lassen die Urteilsgr374nde vermissen. In diese w344re insbesondere auch die Affinit344t des Angeklagten zu Brandstiftungen, die das Landgericht losgel366st von anderen Aspekten allein unter dem Gesichtspunkt ber374cksichtigt, dass es 204Pyromanie als eigenst344ndige Pers366nlichkeitsst366rung223 nicht g344be (vgl. hierzu Kr366ber/D366lling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 1 2007, S. 130), einzustellen gewesen. Anlass zu einer solchen eingehenden Pr374fung h344tte schon deswegen bestanden, weil der im Urteil festgestellte Werdegang des Angeklagten kei-nen Lebensbereich erkennen l344sst, der von einem ungest366rten sozialen An-passungs- und Handlungsverm366gen gepr344gt ist. So verbrachte er einen Gro337teil seines Lebens in Heimen, nach dem er im Alter von dreizehn Jahren mit seiner Adoptivfamilie gebrochen hatte, weil er sich dort zur374ckgesetzt f374hlte. Als Erwachsener f374hrte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Haushalt und lebte immer unter engmaschiger Betreuung, was sich allein durch die festgestellte, nicht 374beraus stark ausgepr344gte Minderbega-bung nicht erkl344rt. Im partnerschaftlichen Bereich f344llt auf, dass er eine Le-benspartnerschaft mit einem Mann eingegangen ist, obwohl er angeblich keine homosexuellen Neigungen hat. Dennoch kehrte er die Verbindung be-sonders offensiv gegen374ber seinen Arbeitskollegen heraus, so dass diese ihn h344nselten, bis er schlie337lich nicht mehr auf seiner bisher einzigen Ar-beitsstelle auf dem Gutshof erschien. 7 Vor allem aber das Tatbild in Verbindung mit dem Vorleben des Ange-klagten, der bereits mehrfach wegen Brandstiftungen verurteilt und einmal im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist, w344re als Indiz f374r eine psychische St366rung zu diskutieren gewesen. Hierbei h344tte die im Hin-blick auf Diagnosekriterien einiger Pers366nlichkeitsst366rungen gem344337 dem 8 - 5 - Klassifikationssystem ICD-10 auff344llige psychische Befindlichkeit in den Blick genommen werden m374ssen, wonach der Angeklagte sich schnell gekr344nkt, zur374ckgesetzt oder ungerecht behandelt f374hlt und 374ber mangelnde F374rsorge beklagt, nach Frustrationen zu eigen- und fremdaggressiven Handlungen und zu Brandstiftungen neigt. Auch die m366glichen Auswirkungen, die der Tod und die am Tag vor der Tat erfolgte Beisetzung eines engen Freundes auf die psychischen Befindlichkeit des Angeklagten hatten 226 worin das Landge-richt immerhin einen m366glichen Beweggrund f374r die Tatbegehung sieht 226, h344tten in diesem Zusammenhang in die umfassende Beurteilung einbezogen werden m374ssen. Von einer solchen Pr374fungspflicht war das Landgericht auch nicht et-wa im Hinblick auf das 204374berlegte und geplante Handeln des Angeklagten223 enthoben (BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 10, 14, 23). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen ein 374beraus 374berlegtes Verhalten bei Begehung der zudem motivatorisch kaum verst344ndlichen, ganz unvern374nfti-gen Tat nicht hervorsticht, kann selbst bei geplantem und geordnetem Vor-gehen die F344higkeit erheblich eingeschr344nkt sein, Anreize zu einem be-stimmten Verhalten und Hemmungsverm366gen gegeneinander abzuw344gen und danach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH NStZ-RR 2008, 104; BGH StraFo 2001, 249). 9 Nach den Feststellungen l344sst sich nicht einmal sicher ausschlie337en, das eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunf344higkeit f374hrt. Die M366glichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit liegt auf der Hand. Sollte im Hinblick auf die bestandskr344ftigen Feststellungen zur 10 - 6 - Tat in dieser Sache die Bew344hrungsaussetzung der Unterbringung im psy-chiatrischen Krankenhaus widerrufen werden, liegt eine Verfahrensweise nach 247 154 Abs. 2 StPO nicht fern. 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