5 StR 334/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. M344rz 2009 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verwor-fen (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber den Rechtsfolgenausspruch wird die Sache an eine allgemei-ne Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen, die auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten der 204gemeinschaftlichen schwe-ren r344uberischen Erpressung in zwei F344llen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung223 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Der An- 1 - 3 - geklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klargestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-klagte der besonders schweren r344uberischen Erpressung (in zwei tateinheit-lich zusammentreffenden F344llen, einmal nur als Versuch) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gemacht. Diese rechtliche Beurteilung von Tateinheit liegt auch den Urteilsgr374nden zum Schuldspruch (UA S. 14) und zur Strafzumessung (UA S. 15 f.) zugrunde. Die Bezeichnung als ge-meinschaftlich begangen geh366rt nicht in die Urteilsformel; entbehrlich ist auch die Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz. 2 3 2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben: 4 a) Das Landgericht hat ohne ausreichende Begr374ndung davon abge-sehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen beruht die Tat (auch) auf dem Hang des Angeklagten, Kokain im 334berma337 zu sich zu nehmen, zumal 204es sich um eine typische Beschaffungstat223 (UA S. 20) handele. Gleichwohl hat die Strafkammer die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch k374nftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und dies mit der Erw344gung begr374ndet, die Tat erscheine als einmalige, auch auf dem ungewohnten Konsum von Alkohol beruhende Entgleisung. Diese Wer-tung 374berzeugt deshalb nicht, weil auch k374nftig m366glich ist, dass die finan-ziellen M366glichkeiten des Angeklagten, der keine feste Arbeitsstelle hat, nicht ausreichen, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch ist die vom Ange-klagten ge344u337erte Absicht, selbst eine Drogentherapie aufnehmen zu wollen, nicht geeignet, ein Absehen von der Ma337regelanordnung zu begr374nden (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 26 m.w.N.). Dass bei dem Angeklagten die - 4 - hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wird vom Tatgericht selbst angenommen. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die von 247 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begr374ndet werden kann (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 226 5 StR 289/00; vgl. auch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.). Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderli-chen Gef344hrlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverst344ndiger Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende 204eigene Sachkunde223 des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 15. Ju-ni 1999 226 4 StR 231/99; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 246a Rdn. 1). 5 6 b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter im Falle ei-ner Anordnung der Ma337regel (247 64 StGB) die Strafe milder bemessen h344tte. Deshalb hebt er 226 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, wenngleich mit abweichender Begr374ndung 226 auch den Strafausspruch auf. 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-r374ck, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen rich-tet. 7 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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