5 StR 335/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abge-sehen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den zu den Tatzeiten 16-j344hrigen Angeklagten wegen Mordes sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbezie-hung eines weiteren Urteils (Jugendstrafe von sechs Monaten) zu einer ein-heitlichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensr374gen und der n344her begr374ndeten Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Am sp344ten Abend des 17. Juni 2005 gerieten der angetrunkene Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. auf dem Gel344nde einer Tank-stelle in Berlin-Zehlendorf mit dem ersichtlich betrunkenen Bundeswehrsol-daten T. aus nichtigem Anlass in einen Streit, bei dem T. den Angeklagten als 204Hurensohn223 und 204Nigger223 beschimpfte. Der 374ber die Beleidigungen aufgebrachte Angeklagte versetzte dem T. zwei Faustschl344ge in das Gesicht, nahm ihn in den 204Schwitzkasten223 und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf. Auch S. versetzte dem Gesch344-digten mehrere Faustschl344ge in das Gesicht. Anschlie337end kniete sich der 3 - 3 - Angeklagte mit einem Bein auf den Brustkorb des T. und schlug ihm mehrmals heftig mit der Faust in das Gesicht, bis er sich nicht mehr reg-te. S. und der Angeklagte versetzten ihm sodann noch Fu337tritte gegen den Kopf. Schlie337lich trat der Angeklagte wuchtig und nach oben ausholend mit dem Fu337 in das Gesicht des Gesch344digten, wobei er 344u337erte: 204Jetzt wei337t du es223. T. erlitt nicht konkret lebensgef344hrliche Hirnblutungen, H344matome, eine Gehirnersch374tterung und Frakturen an der Nase. Die Ver-letzungen heilten nach station344rer Behandlung und einem operativen Eingriff folgenlos aus. Gegen den Angeklagten erging Haftbefehl bei gleichzeitiger Aussetzung der Vollstreckung. Die Haftverschonung dauerte bei Begehung der Folgetat an. 4 5 b) Etwa seit 2002 gab sich der Angeklagte 226 angeregt durch Filme mit sadistischen T366tungsszenen 226 T366tungsphantasien hin; darin nahm er zu-nehmend die T344terrolle ein. Die Vorstellung, einen anderen Menschen zu t366ten, bereitete ihm Vergn374gen, weswegen er sich entschloss, dies in die Tat umzusetzen. Er plante, sich zun344chst ein Kind als Opfer auszuw344hlen, da ihm dieses weniger Widerstand leisten w374rde. In der Nacht zum 27. August 2005 konsumierte der Angeklagte Alko-hol, Amphetamine und Marihuana, auch schlief er nicht. Er war verstimmt, da ihn das Verhalten seiner Freundin eifers374chtig gemacht hatte, vers366hnte sich aber mit ihr noch am Vormittag. Danach traf er auf einem Spielplatz unweit seines Wohnortes auf den ihm bekannten sieben Jahre alten Nachbarjungen C. . Da der Junge allein war, beschloss der Angeklagte, seine T366-tungsphantasien mit ihm als Opfer umzusetzen, was ihn in Erregung versetz-te. Er lockte C. zu einem in der N344he gelegenen Gel344nde, welches mit B344umen bewachsen und daher kaum einsehbar war. C. ging vertrau-ensvoll mit. ... [Dort t366tete er C., was im Beschluss n344her ausgef374hrt wird.] 6 - 4 - Die sachverst344ndig beratene Jugendkammer konnte nicht ausschlie-337en, aber auch nicht sicher feststellen, dass die Steuerungsf344higkeit des An-geklagten bei beiden Taten erheblich vermindert war. Hierzu hat sie bei der gef344hrlichen K366rperverletzung auf die Wirkung des Alkoholkonsums im Zu-sammenspiel mit einer Impulskontrollst366rung, bei der T366tung des siebenj344h-rigen Kindes auf die von 334berm374dung sowie einer akuten Drogen- und Alko-holintoxikation bestimmte psychische Verfassung in Verbindung mit einer nachlassenden Eifersuchtsreaktion abgestellt. 7 2. Die Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg. 8 a) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass den in der Haupt-verhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Gro337eltern des Angeklag-ten vor Urteilsverk374ndung am 13. Juni 2006 226 nach Wiedereintritt in die Be-weisaufnahme 226 entgegen 247 67 Abs. 1 JGG, 247 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht, wie erforderlich, ausdr374cklich gew344hrt worden ist. Je-doch kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler verneinen. Die gebotene Auslegung des freilich ungeschickt und nachl344ssig gefassten Protokolls ergibt eben noch ausreichend (vgl. BGHSt 13, 53, 59; BGH NStZ 2005, 280; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2004 226 5 StR 410/03), dass den Erziehungsberechtigten am vorangegangenen Sitzungstag das letzte Wort gew344hrt worden war, sie jedoch davon keinen Gebrauch gemacht hat-ten. Angesichts dieses Umstands ist auszuschlie337en, dass die Gro337eltern nach zwischenzeitlich erfolgter nur kurzer Beweisaufnahme und Verhandlung ohne den Verfahrensversto337 von ihrem ihnen bereits bekannten Recht Gebrauch gemacht und 226 abweichend von ihrem Verhalten im gesamten vo-rangegangenen Verfahren 226 etwas ausgef374hrt h344tten, was Schuld- oder Strafausspruch zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst h344tte. 9 b) Die R374ge der Verletzung rechtlichen Geh366rs greift nicht durch. Zwar enthalten die Urteilsausf374hrungen zur Bemessung der Jugendstrafe eine we-gen des nicht erfolgten Hinweises auf die m366gliche Verwertung bedenklich 10 - 5 - formulierte Bezugnahme auf einen gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Anklagevorwurf. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass dem An-geklagten nicht dieser eingestellte Vorwurf oder Umst344nde desselben zur Last gelegt worden sind. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der Ge-wichtung der Schwere der Schuld gew374rdigt, dass sich der Tatanreiz nicht f374r den Angeklagten 374berraschend ergeben hat. Dies wiederum hat sie mit sei-ner Einlassung zur ausgeurteilten Tat und ihrer Vorgeschichte 226 T366tungs-phantasien, gedankliche Planung der T366tung eines Menschen 226 begr374ndet und dabei lediglich in 374berfl374ssiger, letztlich aber unsch344dlicher Weise, im Wesentlichen erg344nzend erl344uternd, auf den eingestellten Vorwurf verwie-sen. Das schulderschwerend gewertete, vom Angeklagten eingestandene Element ist hiervon unabh344ngig. Ein Beruhen der Straffindung auf dem gel-tend gemachten Versto337 scheidet angesichts des gegebenen Zusammen-hangs jedenfalls aus. - 6 - 3. Auch die Sachr374ge dringt nicht durch. 11 a) Das Tatgericht hat die T366tung des siebenj344hrigen Jungen zu Recht als Mord gew374rdigt. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Ange-klagte heimt374ckisch und aus Mordlust gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Revision schlie337t der festgestellte psychische Zustand des Angeklagten nicht die Annahme des Mordmerkmals 204aus Mordlust223 aus. Der Angeklagte handelte mit direktem T366tungsvorsatz allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, weder lag in der Person des Opfers oder in der be-sonderen Tatsituation ein anderer Anlass f374r die Tatbegehung vor, noch war mit der T366tung ein dar374ber hinausgehender Zweck verbunden. Die Voraus-setzungen des Mordmerkmals der Mordlust werden durch gegebene triebhaf-te oder gef374hlsm344337ige Regungen nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Mordlust 1; Schneider in M374Ko-StGB 247 211 Rdn. 51). 12 13 b) Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldf344higkeit durch die Ju-gendkammer hin. Der Ausschluss von Schuldunf344higkeit und die 226 wenn-gleich teils schwer nachvollziehbar begr374ndete 226 Zubilligung der Vorausset-zungen des 247 21 StGB sind im Ergebnis ersichtlich zutreffend. Allerdings vermag die 226 freilich im Einklang mit der Beurteilung durch den psychiatri-schen Sachverst344ndigen stehende 226 Verneinung der Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten bei dem Tatbild und s344mtlichen festgestellten Begleitumst344nden des Mordes nicht zu 374ber-zeugen. Eine insoweit abweichende Beurteilung, die nahel344ge, w374rde indes ersichtlich auch nur zur Anwendung des 247 21 StGB f374hren und den Strafaus-spruch f374r sich nicht in Frage stellen. Durchgreifenden Anlass, ma337geblich nur die Frage einer m366glichen Unterbringung des Angeklagten im psychiatri-schen Krankenhaus nochmals tatgerichtlicher Pr374fung zu unterstellen, sieht der Senat unter Ber374cksichtigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse des Sachverst344ndigen auf die Revision des Angeklagten hin nicht. - 7 - c) Die Jugendkammer hat die Grundlagen f374r die Verh344ngung von Ju-gendstrafe 226 in der Tat zum Ausdruck gekommene sch344dliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten 226 rechtsfehlerfrei angenom-men. Auch die Bemessung der Jugendstrafe h344lt revisionsgerichtlicher Pr374-fung stand. 14 aa) Die Strafzumessungserw344gungen weisen aus, dass die Jugend-kammer bei der Verh344ngung der H366chststrafe in erster Linie auf die f374r die Beurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte abgestellt hat. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere liegt hierin kein Versto337 gegen 247 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung m366glich ist. 15 16 Denn dies bedeutet nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. So ist die Verh344n-gung einer Strafe im oberen Bereich des gem344337 247 18 Abs. 1 Satz 2 JGG er-366ffneten Strafrahmens 226 wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen ist 226 in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu be-gr374nden (BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5). Allerdings sind daneben auch andere Strafzwecke, bei einem Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Schon deshalb durfte die Jugendkammer die Verh344ngung der H366chststrafe hier ma337geblich mit der 204h366chst schweren Schuld223 begr374nden und musste nicht n344her darle-gen, dass erzieherische Zwecke gerade dieses Strafma337 erforderten (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Dezember 1996 226 3 StR 471/96 und 23. Okto-ber 1997 226 5 StR 486/97). Die strafmildernden Wirkungen des Gest344ndnis-ses, der erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit und des 374beraus un-gl374cklich verlaufenen Werdeganges des Angeklagten standen bei der ganz au337ergew366hnlichen Schwere der Taten, namentlich des Mordes, der Ver-h344ngung der H366chststrafe nicht entgegen. - 8 - Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen hier zudem nicht einmal in einem gravierenden Spannungsverh344ltnis. Die charakterliche Hal-tung und das Pers366nlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekom-men sind, erweisen sich f374r die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam wie f374r das Erziehungsbed374rfnis (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). Die in den Taten deutlich gewordenen tiefgreifenden Pers366nlichkeitsdefizite des Ange-klagten begr374nden offensichtlich allerh366chsten Therapie- und damit einher-gehend h366chsten Erziehungsbedarf. Der Jugendstrafvollzug wird in au337er-gew366hnlicher Weise, naheliegend sehr mittel- und zeitaufwendig, gefordert sein, wirksame therapeutische Ma337nahmen zur Beeinflussung der schwer gest366rten Pers366nlichkeit des in massivster Weise sittlich verwahrlosten An-geklagten zu finden und anzuwenden. 17 18 bb) Eine unzul344ssige Doppelverwertung liegt nicht vor; 247 46 Abs. 3 StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/D366lling, JGG 11. Aufl. 247 18 Rdn. 8 m.w.N.). Einer ausdr374cklichen Er366rterung der erzieherischen Wirkung der bereits voll-zogenen Untersuchungshaft auf den Angeklagten, der bisher lediglich einen fast vierw366chigen Dauerarrest verb374337t hatte, bedurfte es angesichts der tief-greifenden Pers366nlichkeitsdefizite nicht. - 9 - 4. 334ber die nicht nachvollziehbare Ablehnung der beantragten Einzie-hungsentscheidung hatte der Senat nicht zu befinden. 19 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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