5 StR 335/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 6. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Ma337regel nicht zur Bew344h-rung ausgesetzt worden ist. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet ver-worfen, dass im Fall IV. 2. der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener zweifacher Bedrohung ent-f344llt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den 51 Jahre alten, schwerbehinderten Angeklag-ten wegen Beleidigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen F344llen der Bedrohung und versuchter N366tigung, sowie wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion und wegen unerlaubten Um-gangs mit explosionsgef344hrlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, soweit sie sich gegen die Ver- 1 - 3 - sagung der Aussetzung wendet; im 334brigen ist sie 226 abgesehen von der ge-botenen geringf374gigen Schuldspruchkorrektur 226 aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 1. Nach den Feststellungen schrieb der bereits mehrfach, u. a. wegen Beleidigungsdelikten verurteilte Angeklagte zun344chst einen Brief an das Lan-dessozialgericht Chemnitz, in dem er den Landrat beleidigte. Kurz darauf sandte er einen weiteren Brief an den Leiter des Kreissozialamtes in Baut-zen, in dem er diesen sowie dessen Mitarbeiter ebenfalls beleidigte und drohte, zwei Sachbearbeiterinnen 204umzulegen223, falls sie seine staatlichen Unterst374tzungsleistungen k374rzen sollten. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 1. Juni 2006 fand man dort f374nf zu Sprengs344tzen umgebaute Haarspraydosen, die der Angeklagte bei der von ihm erwarteten R344umung seiner Wohnung zur Explosion bringen wollte. Au337erdem hatte er umgebaute und dadurch nicht zugelassene Silvesterraketen in seinem Besitz. 2 3 Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die 334berzeugung verschafft, dass der Angeklagte an einer paranoiden und dis-sozialen Pers366nlichkeitsst366rung leidet und deswegen bei den Taten in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war. 2. Die Er366rterungen zur Ablehnung der Aussetzung sowohl der Ge-samtfreiheitsstrafe als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 Bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafe, die 226 angesichts der Feststellungen und Einzelstrafh366hen nicht nachvollziehbar 226 allein auf das Fehlen der Voraussetzungen des 247 56 Abs. 2 StGB gest374tzt ist, mangelt es an jeglichen prognostischen Erw344gungen. Diese stellt das Landgericht aus-schlie337lich im Rahmen der Pr374fung des 247 67 Abs. 1 StGB an. Es kommt zu dem Ergebnis, eine Heimunterbringung verspreche keinen Erfolg, da der An-geklagte sich bereits zweimal in einem Heim aufgehalten, aber letztlich die 5 - 4 - Heime wieder verlassen habe. Auch jetzt sei nicht zu erwarten, dass er sich in einem Heim integrieren w374rde, vielmehr sei mit neuen Problemen zu rech-nen. Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Das Landgericht hat sich wegen der zwei gescheiterten Heimunterbringungen vorschnell an einer Aussetzung mit der Weisung der Heimunterbringung ge-hindert gesehen. Dabei hat es nicht er366rtert, ob die bisherigen Heimpl344tze allein auf die schwere k366rperliche Behinderung des Angeklagten zugeschnit-ten waren und nicht auf seine psychischen Belange 226 was angesichts der Feststellungen nahe liegt 226, so dass dem Scheitern einer solchen Unterbrin-gung kaum Aussagekraft f374r die Unterbringung in einer f374r die Behandlung auch seiner Pers366nlichkeitsst366rung geeigneten Einrichtung zukommt. Das Urteil enth344lt auch keine Ausf374hrungen dazu, welchen Erfolg die zur Urteils-verk374ndung bereits zehn Monate andauernde vorl344ufige Unterbringung des Angeklagten hatte, welche Therapie gegebenenfalls dort angewandt wurde und welche Folgerungen hieraus f374r die Frage zu ziehen sind, ob die Voll-streckung von Strafe und Ma337regel zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB 247 67b Abs. 1 besondere Umst344nde 5). 6 Dass eine Behandlung des St366rungsbildes des Angeklagten nicht un-m366glich ist, wird belegt durch die Feststellung, der Angeklagte sei w344hrend eines Klinikaufenthaltes zu Beginn des Jahres 2000 mit Medikamenten be-handelt worden, so dass eine Eigen- und Fremdgef344hrdung ausgeschlossen gewesen sei (UA S. 5). Auch hiermit setzt sich das Landgericht nicht ausein-ander. So bleibt ungekl344rt, ob der Angeklagte trotz fehlender Krankheitsein-sicht dennoch mit einer entsprechenden Behandlung und Unterbringung in einer f374r ihn geeigneten Einrichtung einverstanden w344re. Dies k366nnte 226 an-ders als die bisherigen Ma337nahmen auf freiwilliger Basis 226 durch engma-schige Weisungen 374berwacht werden, so dass die von ihm ausgehende Ge-fahr weiterer Taten deutlich abgeschw344cht werden k366nnte. Im Hinblick auf 7 - 5 - m366gliche Weisungen gem344337 247 67b Abs. 2, 247 68b StGB bedarf es vor der al-lerdings besonders z374gig durchzuf374hrenden neuen Hauptverhandlung einer sorgf344ltigen organisatorischen Vorbereitung. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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