5 StR 335/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 20. M344rz 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abge344ndert, dass die im Fall II 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe auf f374nf Jahre Frei-heitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt werden. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-doch wird die Geb374hr um ein Zehntel erm344337igt. Je ein Zehn-tel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelstrafen sechs Jahre und vier Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafkammer hat die im Fall II 1 der Urteilsgr374nde gehandelte Menge an Rauschgift mit insgesamt 13 kg Marihuana 226 mit einem Wirkstoff-gehalt von wenigstens 9,59 Prozent, also gut 1,2 kg THC 226 und 100 g Kokain 2 - 3 - 226 mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 81 Prozent, also wenigstens 90 g Cocainhydrochlorid 226 festgestellt. W344hrend die Feststellungen zur Menge des gehandelten Kokains auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung be-ruhen, sind die die Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuana, soweit sie die Menge von drei am 12. April 2009 gelieferten Kilogramm 374ber-schreiten, nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer st374tzt ihre 334berzeugung, dass sich am 10. April 2008 mindestens zehn Kilogramm Marihuana in einer vom Angeklagten f374r den Handel mit Bet344ubungsmitteln genutzten 204Bunker-wohnung223 befanden im Wesentlichen auf ein an diesem Tage abgeh366rtes, von dem Angeklagten mit einem Mitt344ter codiert gef374hrtes Telefongespr344ch. Der Schluss der Strafkammer auf diese Menge l344sst sich jedoch nicht nach-vollziehen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass 226 wie das Urteil mitteilt 226 von den Tatbeteiligten der in dem Telefonat auftauchende Begriff 204St374ck223 in anderen Telefongespr344chen als Synonym f374r Kilogramm gebraucht wurde. In dem Telefongespr344ch vom 10. April 2008 wird er indes zur Benennung der Anzahl von Rauschgiftp344ckchen verschiedener (UA S. 8), jedoch unbekann-ter Gr366337e (2045er-T374ren223, 204Fenster223 und 2043er223) verwendet. Objektivierbare Men-genangaben lassen sich daraus mithin nicht ableiten. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die festgestellte Menge auf die H366he der im Fall II 1 festgelegten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Zwar tr344gt die vom Landgericht vorgenommene Gesamtabw344gung auch ohne n344-here Feststellungen zu der drei Kilogramm 374berschreitenden Handelsmenge an Marihuana (zehn P344ckchen) ohne weiteres den Ausschluss eines minder schweren Falles gem344337 247 30a Abs. 3 BtMG. Bei der konkreten Strafzumes-sung wurde jedoch neben anderen f374r und gegen den Verurteilten sprechen-den Umst344nden zu seinen Lasten ber374cksichtigt, dass das gehandelte Mari-huana die Grenze zur nicht geringen Menge 204um mehr als das 150fache223 374berschritt. 3 Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe im Fall II 1 gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf die in 247 30a Abs. 1 BtMG 4 - 4 - angedrohte Mindeststrafe fest; aus dieser und der im Fall II 2 verh344ngten Einzelstrafe war unter Zugrundelegung des von der Strafkammer vorge-nommenen engen Zusammenzugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 4 StPO; der vom Ange-klagten erzielte Teilerfolg veranlasst die vom Senat vorgenommene Quote-lung der Kosten und notwendigen Auslagen. 5 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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