ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeä ndert, dass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schri f- ten schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauc hs von Kindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fä l- len und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angek lagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe bewahrte de r Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121 Bild - und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern oder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen sexueller Handlungen an Jugendlichen oder vo n Jugendlichen an Dritten in Bilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie auf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die einen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtlich e D a- tenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufg e- funden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger als acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angekla g- ten angesehen. Diese konk urrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Übe r- prüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit den kinder - und jugendpornographischen Dateien verknüpft anders als bei hier nicht festgestellten selbständigen Ver schaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) die Fälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. J u- ni 2018 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitige m Waffenb e- sitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 4 StR 473/14, NStZ - RR 2015, 188; vom 15. August 2018 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmi t- telbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschluss vom 16. Juli 2013 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN). 2 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung d es Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 b e- stimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom We gfall der sieben Einzelstrafen u n- berührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Kon kurren z- verhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ang e- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu en t- lasten. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 4 5 6
Full & Egal Universal Law Academy