Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte,denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßtsich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrügedas Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicherermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antragsim Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Be-gehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.BGH, Beschl. v. 7. November 2002 - 5 StR 336/02 LG Hamburg 5 StR 336/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002beschlossen:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 13. November 2001 werdennach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten durchdiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagenwerden der Staatskasse auferlegt.G r ü n d e Das Landgericht hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehre-ren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und der Bestechung strafbargemacht zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revi-sion der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung der Revision rügt sie allgemeindie Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschriftnoch die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 Abs. 1 StPO erfor-derlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung be-zeichnet wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist zwardann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt derRevisionsbegründung ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionendes Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sach-rüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt ange-fochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.§ 344 Rdn. 2 m. w. N.). Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und desNebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsan- - 3 -trags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oderdem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO§ 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom7. Dezember 1982 1 StR 739/82 und vom 12. August 1998 3 StR196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).So liegt es hier jedoch nicht.Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eineVielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näherausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwalt-schaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen An-trags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren derBeschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 Abs. 1 StPOenthaltene Erfordernis, daß der Revisionsantrag den Umfang der Anfechtungerkennen lassen muß, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung,in denen das Urteil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständigeStraftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich im Gegensatzzu einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten nicht deutlich,daß damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die Revisi-on gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt derUmfang des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstver-ständlich, daß die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach Durchfüh-rung einer Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechter-hält. Sie ist als insoweit unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Sta-dium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung ver-pflichtet. Das Ergebnis dieser Prüfung muß hier wie es Nr. 156 Abs. 2RiStBV vorsieht in einem Revisionsantrag Ausdruck finden. Damit wird kei-ne sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Revision einesAngeklagten begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 4. September 1952 5 StR 51/52), daß imHinblick auf sachliche Besonderheiten einer staatsanwaltschaftlichen Revisi-on deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten undNebenbeteiligten. Dies wird ganz besonders deutlich in Fällen der vorliegen- - 4 -den Art: Die Angeklagten sollen zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil alleinund zum Teil als Gehilfen handelnd in 16 selbständigen Fällen Gedenkmün-zen aus verschiedenen Landeszentralbanken entwendet sowie für dierechtswidrige Entwendung Provisionen gezahlt bzw. erhalten haben.Da die Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nichtgenügen, sind sie als unzulässig zu verwerfen.Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 15).Harms Häger RaumBrause Schaal
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