5 StR 336/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-geklagte in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist, b) aufgehoben, aa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben ist, bb) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter anderem ausgeführt: Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II. 19-24 der Ur-teilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Fest-setzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese kon-kurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfol-genden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141; wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; Münch-Komm/StGB Joecks § 27 Rdn. 100 102). Anders läge der Fall dann, wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von der Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit aus-geführte Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische Rückfragen reicht zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwir-ken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ... Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die straf-zumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des Revisionsge-richts nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das Landgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen bestimmt hat, fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354 - 4 - Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls nicht nahe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Harms Häger Gerhardt Raum Schaal
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