5 StR 336/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gem344337 247 46 Abs. 1 i.V.m. 247 44 Satz 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. M344rz 2008 gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt zur Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO an: Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Beschuss vom 13. M344rz 2008, mit dem das Ablehnungsgesuch als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden ist, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem In-halt seines Ablehnungsgesuchs noch mit den zur Glaubhaftmachung vorge-legten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmuts344u337erungen oder abwertende Gesten des beisitzenden Richters vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen w374rden. Solche sind insbesondere auch nicht der schriftlichen Erkl344rung der amerikanischen Konsulin vom 12. M344rz 2008 zu entnehmen. Danach soll eine 226 namentlich nicht benann- - 3 - te 226 Angestellte der Konsularabteilung in der Hauptverhandlung vom 10. M344rz 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer 204auf Reaktionen des Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringsch344tzig l344-chelte, den Kopf sch374ttelte oder die Hand bewegte223. Unter Ber374cksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 13. M344rz 2008 w344ren solche als abwertend zu verstehende Gesten auch nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverst344ndnis nicht fern, das durch die dienstliche 304u337erung des abgelehnten Richters hinreichende Klarstellung erfahren hat. Nach alledem hat der Zur374ckweisungsbeschluss zutreffend darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, 204der Richter habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisier-ten Prozesssituation unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbeson-dere hinsichtlich der W374rdigung der Aussage der Zeugin A. oder ande-rer Zeugen, bereits festgelegt zu haben223. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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