5 StR 336/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Mai 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337igem Compu-terbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-tem gewerbs- und bandenm344337igen Computerbetrug sowie wegen Verabredung der gewerbs- und ban-denm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Ga-rantiefunktion in zwei F344llen verurteilt ist; b) in den Ausspr374chen 374ber die wegen versuchter ge-werbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion (F344lle II. 1 und II. 5 der Ur-teilsgr374nde) verh344ngten Einzelstrafen und im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-m344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei F344llen, in zwei F344llen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337igem Computerbetrug (F344lle II. 3 und II. 4 der Urteilsgr374nde) und in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchtem gewerbs- und bandenm344337igem Computerbetrug (Fall II. 2 der Ur-teilsgr374nde) sowie wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337iger F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei F344llen (F344lle II. 1 und II. 5 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei F344llen (F344lle II. 1 und II. 5 der Urteilsgr374nde) h344lt in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte jeweils ein von der T344tergruppe speziell hergestelltes Kartenleseger344t (sogenannter Skimmer) an Geldautomaten in Leipzig und in Dresden an, um die Daten der Magnetleiste sowie die von den Bankkunden eingegebenen PIN aufzuzeich-nen. Nach Abbau des Skimmers sollte der Angeklagte die gespeicherten Da-ten sowie die zus344tzlich zur Feststellung der eingegebenen PIN gefertigten Filmaufnahmen mit seinem Laptop per E-Mail an Mitt344ter in Italien 374bermit-teln, die dort die Kartendubletten anhand der verwendungsf344higen Datens344t-ze auf Kreditkartenrohlingen herstellen wollten. Die Kartendubletten sollten anschlie337end in nordafrikanische Staaten und nach Gro337britannien versandt werden, um sie zu Geldabhebungen einzusetzen. Der durch den Angeklag-ten zu bewirkende Datentransfer fand jedoch nicht statt, weil die Skimmer entdeckt und sichergestellt wurden. 3 - 4 - b) Diese Feststellungen bilden keine tragf344hige Grundlage f374r eine Verurteilung wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, weil die Schwelle zum Versuchsbeginn noch nicht 374berschritten ist. Mit seinen gescheiterten Bem374hungen, durch den Einsatz des Skimmers in den Besitz der Daten zu gelangen, hat der An-geklagte noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ange-setzt (247 22 StGB). Nach den allgemeinen Grunds344tzen zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen nur bei solchen Handlungen vor, die nach T344tervorstellung in un-gest366rtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserf374llung f374hren oder mit ihr in einem unmittelbaren r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der T344ter subjektiv die Schwelle zum 204jetzt geht es los223 374berschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsm344337igen Angriffshandlung an-setzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erf374llung des Tatbestandes 374bergeht (vgl. BGH NJW 2010, 623 m.w.N.). Danach ist ein Versuch des gewerbs- und bandenm344337igen Nachmachens von Zahlungskarten mit Ga-rantiefunktion erst dann gegeben, wenn die T344ter vors344tzlich und in der tat-bestandsm344337igen Absicht mit der F344lschungshandlung selbst beginnen (BGH aaO). Zum Versuch des Nachmachens setzt daher 226 wie vorliegend 226 noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datens344tze noch nicht in seinen Be-sitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mitt344ter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollten, 374bermitteln konnte. 4 2. Der Rechtsfehler f374hrt gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog in den ge-nannten F344llen aber lediglich zur 304nderung des Schuldspruchs. Das Landge-richt hat rechtsfehlerfrei alle notwendigen Feststellungen hinsichtlich der Verabredung der gewerbs- und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskar-ten mit Garantiefunktion (247 30 Abs. 2, 247 152a Abs. 1 und 247 152b Abs. 1 und 2 StGB) getroffen. Die Vorschrift des 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nde-rung nicht entgegen. Der zum Tatgeschehen gest344ndige Angeklagte h344tte sich gegen den ver344nderten Schuldvorwurf nicht anders verteidigen k366nnen. 5 - 5 - Der Senat 344ndert den Schuldspruch dementsprechend auf Verabredung der gewerbs- und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantie-funktion in zwei F344llen. Dies f374hrt 226 entsprechend dem Antrag des General-bundsanwalts 226 zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Feststellungen hierzu k366nnen indes bestehen bleiben. Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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