ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR336.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 336/18 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 22. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus ange ordnet worden ist. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet und eine Einzieh ungsentscheidung getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Ang e- kla g ten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. a) Nach den Festst ellungen des Landgerichts versuchte der E n- de 2016 aus Strafhaft entlassene Angeklagte im Mai 2017 vergeblich, ein g e- kipptes Küchenfenster aufzudrücken, um aus der Wohnung stehlenswerte G e- genstände zu entwenden. Ende Juli 2017 stieg er auf einen im Hochpart erre gelegenen Balkon, schlug mit einem Blumentopf die Türscheibe ein und stahl aus der Wohnung Gegenstände im Gesamtwert von 5.000 Euro. Der Angekla g- der Tatbegehung ähnelt früheren Taten. b) Der Angeklagte ist massiv einschlägig vorbestraft. Verurteilungen w e- gen Diebstahlstaten (auch Wohnungseinbruchdiebstahl) erfolgten unter and e- rem 2002, 2003, 2008, 2009, 2010, 2011, 2014 und 2015. Seit spätestens 2013 leidet der unter gesetzlicher Betreuung stehende Angeklagte an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose, zudem liegt ein Cannabismissbrauch vor. Bei den Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2015 wurden aufgrund dieser Erkra n- kung, teils in Verbindu ng mit Cannabiskonsum, die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tatbegehung angenommen. c) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert gewesen sei. Zwar hät ten sich keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erl e- ben mit inhaltlicher Verkennung der realen Gegebenheiten ergeben, weshalb auch nicht von einer Exacerbation der psychotischen Krankheit auszugehen sei. Es habe sich vielmehr jeweils um ein folgerichtig es Vorgehen gehandelt, 2 3 4 - 4 - Könne deshalb eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher ausg e- schlossen werden, dürfe doch nicht verkannt werden, dass die psychotische Störung mit einer erheblichen Ambivalenz und Ambitendenz einhergehe, was dazu führe, dass die von der Erkrankung betroffene Person nicht über die gle i- che Handlungsfreiheit, Selbstsicherheit und auch F rustrationstoleranz verfüge wie ein gesunder Mensch. Damit gehe eine wesentlich eingeschränkte Steu e- rungsfähigkeit einher, die konkret auch beim Angeklagten angenommen werden müsse und hier die Taten wesentlich mitbedingt habe. Zukünftig seien kran k- heitsbe dingt ähnliche erhebliche Taten zu erwarten, weshalb der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen sei. 2. Die Unterbringungsentscheidung hält revisionsgerichtlicher Überpr ü- fung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem p sychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringen de bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psych i- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbeg e- hung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wah r- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubrin gende infolge seines for t- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder e r- heblich gefährdet werden. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnung s- vorau ssetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen G e- sichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Rev i- sionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen 5 6 7 - 5 - (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13 . Dezember 2017 5 StR 388/17 mwN). Auch bei der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung wie etwa einer paranoid - halluzinatorischen Psychose bedarf es einer konkretisierenden Darl e- gung, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Beg ehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 1 StR 33/18). b) Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, in w elcher Weise sich die nicht exacerbierte Erkrankung etwa auch in Form e i- ner krankheitsbedingten Persönlichkeitsveränderung (vgl. BGH aaO) bei der jeweiligen Tatbegehung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben soll. Der Ange klagte begeht seit über 15 Jahren und damit auch schon vor Krankheitsausbruch immer wieder gleichartige Diebstahlst a- ten, darunter auch Wohnungseinbruchdiebstahl, um seine finanziellen Verhäl t- nisse aufzubessern. Die Sachverständige und mit ihr das Landg ericht sehen Die eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgericht s zu krankheitsbedingten Persönlichkeitseinschränkungen belegen vor dem Hinte r- grund der Vorgeschichte des Angeklagten nicht, d ass die neuerlichen Taten nunmehr ihren Grund in der Erkrankung des Angeklagten finden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2016 2 S tR 80/16, und vom 19. Septe m- ber 2017 5 StR 385/17). Jedenfalls hätte die Strafkammer in diese Prüfung die einschlägi gen Vorstrafen einbeziehen und erörtern müssen, inwieweit trotz e- klagten auf einmal ein solches Gewicht für die (nicht etwa irrational motivierte) 8 9 - 6 - Tatbegehung erhält, dass sie zur s icheren Annahme des § 21 StGB führen könnte. 3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Schuld - und Strafausspruch sind vom Rechtsfehler unberührt. Der S e- nat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldu n- fähigkeit des Angeklagten führen wird und sich die Anordnung der Maßregel bei der Strafzumessung oder der Bewährungsentscheidung zu Lasten des Ang e- klagten ausgewirkt hat. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 10
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