ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR336.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 336/19 vom 31. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Es wird klargestellt, dass die Einbeziehung d i e jeweili- gen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kiel vom 20. Februar 2018 565 Js 68763/17 39 Ls 38/18 und vom 30. August 2018 597 Js 25665/1 8 35 Ds 212/18 betrifft. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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