5 StR 337/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2001 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Die b - stahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei M o - naten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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