5 StR 337/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002beschlossen:Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO aufseine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-währt.Die Revisionen der Angeklagten M und K ge-gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Febru-ar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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