5 StR 337/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. September 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bautzen vom 26. März 2003 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes infünf Fällen schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegendas vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutz-kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch vonSchutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren undneun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzungvon Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie - 3 -führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesam-ten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellenMißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinenBestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht her-vorhebt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von Sommer1994 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Miß-brauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in demErlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bautzen am 16. Dezem-ber 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 beendetenVergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auchbei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.).2. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zurAufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen aus dem Strafrahmendes § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berück- - 4 -sichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UAS. 12). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Ge-sichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.Harms Häger RaumBrause Schaal
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