5 StR 337/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2011 beschlossen: Die Rev ision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 8. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass der A n- geklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tatei nheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Raum Brause Schaal Schneid er König
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