5 StR 338/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. August 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 14. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat folgt dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts. Er sieht einewirksame Ermächtigung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten zurRevisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht als belegt an.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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