5 StR 338/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft auf den Vorwurf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu-gunsten der Treuhandgesellschaft A. mbH f374r die Monate Februar und M344rz 1995 beschr344nkt. Soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 1995 verurteilt worden ist, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei F344llen verurteilt ist, und b) im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde lie-genden Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterzie-hung in drei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagess344tzen zu je 30 Euro verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzten Revision. Die Be-schr344nkung der Strafverfolgung f374hrt zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen hat das Rechtsmittel zum Straf-ausspruch Erfolg. 1 1. Der Senat hat gem344337 247 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechts-gehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserkl344rung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; J344ger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafver-folgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmel-dungen f374r die Monate Februar und M344rz 1995 beschr344nkt (vgl. zur Kosten-entscheidung BGHR StPO 247 154a Kostenentscheidung 1). 2 2. Die Verfahrensr374gen bleiben aus den in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft genannten Gr374nden ohne Erfolg. 3 3. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Der Angeklagte hat den Finanzbeh366rden 374ber steuerlich er-hebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Treuhandgesellschaft A. mbH (im Folgenden: A. ) f374r die Monate Februar und M344rz 1995 der Treuhandgesellschaft tats344chlich nicht zustehende Vorsteuer374berh344nge (vgl. 247 16 Abs. 2 Satz 1, 247 15 i.V.m. 247 18 Abs. 1 UStG) geltend gemacht hat. 5 Es liegt bereits nahe, dass der A. die Vorsteuerbetr344ge aus den Rechnungen 374ber den Erwerb von Leasingrestwerten nicht zustan- 6 - 4 - den, weil Leistungen im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Treuhand-gesellschaft nicht erbracht worden waren. Denn die von den Treugebern der Treuhandgesellschaft betriebene G. L. GmbH 374bernahm die Verwer-tung der Leasingvertr344ge unmittelbar ohne Zwischenschaltung der A. von den Verk344ufern ab Februar 1995. Aber selbst wenn die Treuhandgesellschaft als Leistungsempf344ngerin im Sinne von 247 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen w344re und im Rahmen der abzugebenden Steueranmeldungen Vorsteuerab-z374ge h344tte vornehmen k366nnen, h344tten sich die angemeldeten Vorsteuer-374berh344nge nicht ergeben. Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zu-schrift darauf hingewiesen, dass in diesem Fall dem jeweiligen Vorsteuerbe-trag ein 226 vom Angeklagten nicht angemeldeter 226 gleich hoher Umsatzsteu-erbetrag aus der Weiter374bertragung der Leasingrestwerte an die G. L. GmbH ge-gen374bergestanden h344tte, der die Vorsteuern vollst344ndig ausgegli-chen h344tte. b) Der Taterfolg ist bei den hier geltend gemachten Vorsteuer-374berh344ngen dadurch eingetreten, dass die Finanzbeh366rden einer Verrech-nung mit der Umsatzsteuerzahllast des die Leasingrestwerte ver344u337ernden Unternehmens zugestimmt haben (vgl. 247 168 Satz 2 AO). 7 c) Die Urteilsfeststellungen tragen auch den Tatvorsatz. Denn ihnen ist zu entnehmen, dass der als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirt-schaftspr374fer t344tige Angeklagte den Sinngehalt des in 247247 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verwendeten Rechnungsbegriffs und der gem344337 247 16 Abs. 2 Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung kannte. Gerade wenn er die A. als Leistungsempf344ngerin ansah, wusste er, dass f374r die Weiterlieferungen dieser Treuh344nderin an die G. L. GmbH Ausgangsrechnungen zu erstellen waren, sich damit ein Vorsteuer374berhang von vornherein nicht er-geben konnte und f374r die erstrebte und erreichte Verrechnung kein Raum blieb. 8 Der Angeklagte nahm nicht etwa rechtsirrig an, dass die A. 9 - 5 - isoliert den Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen geltend machen und ihre Leistungsbeziehung zum endg374ltigen Abnehmer dem Finanzamt voll-st344ndig verheimlichen durfte. Vielmehr hatte der Angeklagte davon Kenntnis, dass die G. L. GmbH bereits ab Februar 1995 mit der Verwertung der Leasingrechte begann, woraus sich Umsatzsteuerbetr344ge ergaben, die den zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen, im Wege der Verrech-nung durchgesetzten Vorsteuer374berhang von vornherein nicht zulie337en. Die gegenteilig lautende Klausel aus dem Treuhandvertrag, wonach an sich die A. f374r die Treugeber M. und K. die Leasingrestwerte verwal-ten sollte, hatte der Angeklagte mit den beiden Treugebern, die von Anfang an die Leasingvertr344ge in eigener Verantwortung verwalten wollten, nur zum Schein (vgl. 247 41 Abs. 2 AO) vereinbart. 4. Die Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden Be-denken. 10 a) Das Landgericht hat bei den Einzelstrafen eine 226 zwischen-zeitlich erledigte 226 Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe straf-sch344rfend ber374cksichtigt, die erst nach den verfahrensgegenst344ndlichen Ta-ten ergangen ist. Dies w344re zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Pers366nlichkeit des T344ters auf Rechtsfeindlichkeit, Gef344hrlichkeit und die Gefahr k374nftiger Rechtsbr374che schlie337en lie337e (vgl. BGH wistra 2002, 21). Ob dies der Fall ist, kann der Se-nat indes nicht abschlie337end pr374fen, denn das Landgericht hat in den Ur-teilsgr374nden den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit-geteilt, obwohl dies nach den Umst344nden des vorliegenden Falles geboten war. Der Strafausspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben. 11 b) Der Strafausspruch begegnet auch deshalb in diesem Fall Bedenken, weil den Urteilsgr374nden die Motive und Ziele des Angeklagten, die f374r die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. 247 46 Abs. 2 StGB), nicht eindeutig zu entnehmen sind. Das Landgericht h344tte sich damit auseinander- 12 - 6 - setzen m374ssen, ob alleiniger Beweggrund des Angeklagten die Rettung des ohne Vorsteuer374berhang nicht finanzierbaren Kaufgesch344fts war oder ob er dar374ber hinaus weiteres steuerunehrliches Verhalten der wahren Leistungs-empf344nger M. und K. verdecken wollte. F374r den erstgenannten Fall wird eine Einstellung des Verfahrens (247247 153a, 154 StPO) zu pr374fen sein. 5. F374r das weitere Strafverfahren weist der Senat zudem auf Folgendes hin: 13 Da die an sich gesamtstrafenf344hige Verurteilung des Ange-klagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagess344tzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Be-tracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer H366he die hier verh344ngte Gesamtstrafe 374bersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu pr374fen haben, ob zur Gew344hrleis-tung eines angemessenen H344rteausgleichs eine Ber374cksichtigung aus-nahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132). 14 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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