5 StR 338/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gem344337 247 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2009 gegenstandslos. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begr374ndung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335). Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft ge-machten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antrags-gem344337 Wiedereinsetzung in die vers344umte Revisionseinlegungsfrist zu ge-w344hren (247 44 Abs. 1 Satz 1, 247 46 Abs. 1 StPO). Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy