5 StR 339/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-vember 2005, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. M344rz 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 StGB) in vier F344llen jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 StGB) sowie wegen Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung (247 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten und sieben Jahren). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. - 4 - Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begr374ndete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg; die Revision f374hrt zugleich zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. 1. Die Urteilsgr374nde weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erf374llt sind. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht den materiellen Anordnungsgrund nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgesehen hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. a) Den f374r die sachlichrechtliche Nachpr374fung allein zur Verf374gung stehenden Urteilsgr374nden (BGHSt 35, 238, 241) ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob der zur Frage der Schuldf344higkeit geh366rte Sachverst344ndi-ge 374ber die einen Hang ausmachenden Pers366nlichkeitsmerkmale des Ange-klagten und die Gef344hrlichkeitsprognose im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB 374berhaupt vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von Dar-legungen zu den 304u337erungen eines Sachverst344ndigen im Hinblick auf die zwingende Verfahrensvorschrift des 247 246a StPO (vgl. BGHR StPO 247 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97) einen auf die Sachr374ge zu beachtenden Begr374ndungsmangel darstellt, kann hier letztlich dahinstehen, da die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, auch sonst nicht tragf344hig begr374ndet worden ist. b) Die Ausf374hrungen des Landgerichts, dass es sich lediglich um 204Ge-legenheitstaten223 gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen haben, werden den zuvor getroffenen Feststellungen zu den abgeurteilten Taten nicht gerecht. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass 204die Ta-ten im Rahmen einer ambivalenten Beziehung zum Nachteil jeweils dersel-ben Gesch344digten223 begangen wurden (UA S. 26). Die Beziehung 204stellte f374r den Angeklagten aufgrund der Pers366nlichkeit der Gesch344digten eine Gele- - 5 - genheit dar, w344hrend der Dauer der Beziehung seinen sexuellen Neigungen in allen Spielarten teilweise mit deren Einverst344ndnis und teilweise gegen deren Willen nachzukommen223. Der Angeklagte ging unter anderem wegen seiner 204Freilassung im Anschluss an die richterliche Vernehmung der Ge-sch344digten davon aus, dass er nicht ernstlich zu bef374rchten hatte, strafrecht-lich zur Verantwortung gezogen zu werden, sondern weiterhin seine sexuel-len Phantasien ... w374rde ausleben k366nnen223 (UA S. 27). Alle abgeurteilten Taten betreffen Sexualdelikte, die sich in vergleich-barer Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese n344heren Um-st344nde der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als fernliegend erscheinen. Dar374ber hinaus ber374cksichtigt das Landgericht nicht ausrei-chend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein kann. Die Anwendung des 247 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn ei-ne 344u337ere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 7). Das angefochtene Urteil l344sst zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Gesamtw374rdigung die Steigerung der besonders intensiven und brutalen Se-xual- und Gewalthandlungen ber374cksichtigt hat. c) Bei dieser Sachlage kann die Begr374ndung f374r die beanstandete Ab-lehnung der Ma337regelanordnung gegen den jetzt 28-j344hrigen Angeklagten 226 trotz 344hnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Gesch344digten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 10) 226 nicht hingenommen werden. 2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anord-nung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, f374hrt 226 allein zu-gunsten (247 301 StPO) des Angeklagten 226 zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist zwar f374r sich nicht zu beanstanden; der Angeklagte ist f374r seine Taten zu Recht schwer bestraft worden. Im Hinblick auf die Erw344gungen des Urteils zu den m366glichen Aus- - 6 - wirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber nicht auszuschlie-337en, dass die Strafen niedriger bemessen worden w344ren, wenn das Landge-richt zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt h344tte (vgl. BGHR 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 2). Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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