5 StR 339/08 (alt: 5 StR 491/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht F344l-len nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 27. M344rz 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung unein-geschr344nkter Schuldf344higkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die wiederum mit der Sachr374ge gef374hrte Revision der Angeklagten erweist sich als unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die Verneinung der M366glichkeit erheblich verminderter Schuldf344higkeit der Angeklagten bei der T366tung von acht eigenen neugeborenen Kindern durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechs-einhalb Jahren kann hier nach Anh366rung von nunmehr zwei psychiatrischen Sachverst344ndigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein auf-grund der Sachr374ge beanstandet werden. 2 Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache f374r eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit ist 226 nicht zuletzt auch mit R374cksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdr374cklich 3 - 3 - bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) 226 insgesamt plausibel dargetan. Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten au337ergew366hnliche Ge-samttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorge-hoben. Dass die Sachverst344ndigen eine m366gliche indizielle Wirkung dieser Umst344nde f374r das Vorliegen einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung au337er acht gelassen h344tten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Ur-teil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein zwingender Beleg f374r eine jedenfalls nicht ausschlie337bare schwere seelische Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Ge-samtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverst344ndigen ausge-schlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten. 4 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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