5 StR 339/09 (alt: 5 StR 500/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 1. April 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre von der gegen den An-geklagten verh344ngten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. No-vember 2008 (5 StR 500/08) rechtskr344ftig wegen Mordes verurteilt. Das Landgericht hat wegen dieser Tat in dem angefochtenen Urteil, unter An-wendung der 247247 21, 49 Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verh344ngt und daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachr374ge gef374hrte Revisi-on hat lediglich einen geringf374gigen Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht angeordneten Vorwegvollzugs von sechs Jahren der verh344ngten Freiheits-strafe vor der Ma337regel und ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehen-den Teils der Strafe in dem angefochtenen Urteil hat der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 zutreffend ausgef374hrt: 2 - 3 - 204Liegen 226 wie hier 226 keine Gr374nde vor, die gegen eine Anordnung des Vor-wegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-kenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB 202ist222 dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Eine an einer mut-ma337lichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter grunds344tzlich versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991, 508, 509). 3 4 Einen etwaigen 202Ausnahmefall222 (vgl. Senatsbeschl374sse vom 3. Dezem-ber 2007 226 5 StR 384/07 226 und vom 3. M344rz 2008 226 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht zureichend belegt. Dem Angeklagten wird einerseits im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass er seine Taten bereut (vgl. UA S. 36), andererseits wird zur Begr374ndung des Vorwegvollzugs aus-gef374hrt, dass eine 202Aufarbeitung seiner Schuld222 nicht erfolgt (vgl. UA S. 38). Einer Zur374ckverweisung der Sache bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat die Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 226 3 StR 390/07). Die Therapie wird voraussichtlich zwei Jahre dauern (vgl. UA S. 38). Demgem344337 ist die H366he des vor der Unterbrin-gung zu vollziehenden Teils der Strafe auf vier Jahre festzusetzen. Nach dessen Vollstreckung ist unter Ber374cksichtigung der Dauer der Unterbrin-gung die H344lfte der verh344ngten Strafe erledigt. 5 Die erlittene Untersuchungshaft ist gem344337 247 51 StGB von der Vollstre-ckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 226 1 StR 292/09).223 6 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-nes Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 7 Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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