ECLI:DE:BGH:2016:140916B5STR339.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/16 vom 14. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat am 14. September 2016 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 4. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klar stellung als unbegründet verworfen, dass jeweils i h re Unterbringung in einer Entzie hungsanstalt angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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