ECLI:DE:BGH:2017:07 0917B5STR339.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrug es Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die T a- gessatzhöhe für die verhängten Geldstrafen wird auf einen Euro fes t- gesetzt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels z u tragen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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