5 StR 340/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Zwickau vom 8. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft 1:1 beträgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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