5 StR 340/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Anordnung der Si-cherungsverwahrung mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwah-rung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Ma337regelausspruch Erfolg. 1 Nach dem Urteil liegen die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat 226 insoweit zutreffend 226 in seiner An-tragsschrift u. a. Folgendes ausgef374hrt: 3 204Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-ber 2002 (vgl. UA S. 40), das zur (weiteren) Begr374ndung der Voraussetzun-gen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen wurde, ist nicht geeignet, eine entsprechende Vorverurteilung zu begr374nden. Die Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe erf374llt nur dann die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enth344lt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 321 f.). Der Angeklagte ist in diesem Fall wegen vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr ausgesprochen wurde.223 4 5 Zudem vers344umt es das Landgericht, die Einzelstrafen aus der Verur-teilung des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2004 mitzuteilen, wenn-gleich es angesichts der dort verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren auf der Hand liegt, dass jedenfalls eine der drei Einzelstrafen mindestens ein Jahr betragen hat. Der Senat kann die Ma337regel der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nicht im Hinblick auf 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 StGB, deren formelle Voraussetzungen freilich vorliegen d374rften, auf-rechterhalten. Denn die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt im Un-terschied zu der vom Landgericht herangezogenen Anordnung nach 247 66 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts. Dieses hat es allerdings nicht 6 - 4 - ausge374bt, da es weder 247 66 Abs. 2 StGB noch 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ge-pr374ft hat. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 12; StV 2007, 633). Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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