5 StR 340/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2 013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 23. Januar 2013 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer ha ben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerk t der Senat: 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen hinsichtlich beider Ang e- klagter rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Wirkstoffgehalt im Fall der Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen auf der Grundlage von Stichprobenanalysen g e- schätzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 3 StR 354/07, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 17). Die Vorgehen s- weise im vorliegenden Fall unter Zubilligung sehr großzügiger Sicherheitsa b- schläge weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 2. Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der durch den Angeklagten C . erhobene n Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz e- zeichnete, mit der Methode der automatischen Sprechererkennung vertraute, auf d en Beweisantrag des Angeklagten von der Strafkammer dann auch ve r- nommene und nach den einschlägigen Richtlinien gutachtende Sachverstä n- dige M . hat als einen wesentlichen gegen die Anwendung der M e- - 3 - thode sprechenden Umstand angeführt, dass diese bei kurzen Gesprächen (unterhalb von 30 Sekunden) nicht einsetzbar sei (UA S. 39). Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in A u- genschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkei t zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgericht s- zug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Deze m- ber 1998 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 5 StR 534/02, NStZ - RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 20 05 1 StR 91/04, StV 2005, 374; 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen w ä- re. Basdorf Sander Dölp König Bellay
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