5 StR 341/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11. Janu- ar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 1999 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts vom 24. August 2000 aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r - worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision auch geltend macht, das Landgericht hätte dem Ang e - klagten entsprechend dem Antrag der Verteidigung zum Verständnis des Beschlusses vom 19. April 1999 einen Hinweis geben müssen, wird auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin verwiesen. Danach hat der Vorsitzende mitgeteilt, daß die Strafkammer nicht davon ausgehe, daß sich der Zeuge K in der Zeit vom 22. März 1997 bis 5. April 1997 durchgehend in der Tü rkei aufgehalten h a - be. Dementsprechend sind von der Verteidigung in der Folge auch weitere Beweisanträge zur Frage des Aufenthalts des Zeugen zur Tatzeit gestellt - 3 - worden (z. B. Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T vom 20. Mai 1999), die zu einer umfangreichen Beweisaufnahme geführt haben. Es liegt somit kein Fall vor, in dem der Tatrichter ein schutzwürdiges Ve r - trauen des Angeklagten beziehungsweise der Verteidigung ausgelöst hätte. Harms Basdorf Tepperwien Gerha rdt Raum
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