5 StR 341/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. August 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 18. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mitder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellungbesonderer Schwere der Schuld entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, einZehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-klagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagtehat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen des Nebenklägers umfassend zu tra-gen.G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslan-ger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld fest-gestellt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich hin-sichtlich der Feststellung besonderer Schuldschwere Erfolg; im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be-sonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins ein-zelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der Tat-richter alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine - 3 -Wertung aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen(BGHSt 40, 360, 370). Doch auch gemessen an diesem eingeschränktenPrüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung des Landgerichts nach§ 57a StGB durchgreifenden Bedenken.Die Strafkammer hat die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenom-men, daß sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhö-henden Umstände aufgeführt, ein Übergewicht der schulderhöhenden Fakto-ren und als Ergebnis die besondere Schuldschwere festgestellt hat. DieseBewertung wird den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagtennicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß die dem Angeklagten als besondersschwerwiegend angelasteten Tatmodalitäten durch die festgestelltenSchuldminderungsgründe erheblich relativiert werden. So hat das Schwurge-richt aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der Tatbege-hung das Vorliegen der Mordmerkmale der niederen Beweggründe und derGrausamkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldfähigkeit des Angeklagtenwurde durch das sachverständig beratene Landgericht als, wenngleich nichterheblich, vermindert angesehen.Vor diesem Hindergrund erweist sich die Gewichtung und abschlie-ßende Bewertung der Strafkammer als nicht tragfähig. Dies gilt insbesonderefür die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehens-weise des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hätte bedacht werdenmüssen, daß dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die vermin-derte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt war (vgl. Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 33 m. w. N.). - 4 -Nach vollständiger Feststellung der für die Frage der Schuldschweremaßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessenBewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1StPO abschließend mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO entschei-den.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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