5 StR 341/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: In sogenannten Punktesachen empfiehlt es sich, bereits bei den Feststellungen zur Sache die einzelnen Taten durch eigene Gliede-rungsnummern zu kennzeichnen und diese in den folgenden Abschnitten, also in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und in der Be-gründung der Strafzumessung durchgängig zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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