Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 211 StPO 247247 136, 137 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelm344337ig als niedriger Beweggrund an-zusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem T344ter seinerseits durch das Opfer mit der T366tung eines nahen Angeh366rigen erhebliches Leid zugef374gt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten An-geklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebe-reitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger ab-h344ngig macht. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 226 5 StR 341/05 226 LG G366ttingen 226 5 StR 341/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B und Han G wird das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 18. Januar 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, aa) dass der Angeklagte B G wegen Totschlags und bb) die Angeklagte Han G im Fall A II 4 der Ur-teilsgr374nde wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt ist, b) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten auf-gehoben; hiervon ausgenommen ist die gegen Han G im Fall A II 5 der Urteilsgr374nde (Waffendelikt) ver-h344ngte Einzelfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B und Han G sowie die Revision des Angeklagten Has G gegen das genannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte Has G tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344ger. - 3 - 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B und Han G , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Schwurgericht hat die Angeklagten B G und Has G jeweils wegen (gemeinschaftlichen) Mordes zu einer lebenslangen Freiheits-strafe verurteilt. Gegen die Angeklagte Han G hat es wegen Beihilfe zum Mord und wegen unerlaubten Besitzes und F374hrens einer halbautomati-schen Kurzwaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Mo-naten verh344ngt (Einzelfreiheitsstrafen: sechs Jahre, sechs Monate). Zudem sind ein PKW und verschiedene Waffenteile eingezogen worden; den Ange-klagten B und Has G ist jeweils die Fahrerlaubnis 226 bei einer Sperrfrist von zwei Jahren 226 entzogen worden. Die Revisionen der Angeklag-ten B und Han G haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten ebenso unbegr374n-det (247 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Angeklagten Has G ins-gesamt. I. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Ursprung des abgeurteilten Geschehens, der T366tung des H K im Sommer 2003, war ein bislang unges374hntes T366tungsdelikt an Ha-m G , Ehemann der Han G , Vater des B G und Onkel des Has G . Ham G war im Sommer 1998 nach einer erfolgreichen Ver-s366hnung zwischen den Familien K und G hinterr374cks in seinem Auto - 4 - erschossen worden, als er gerade 226 herzlich verabschiedet 226 vom Haus des H K aufbrach. Zum Tatort war Ham G im Anschluss an das eigentliche Vers366hnungstreffen, bei dem das geistliche Oberhaupt der in Deutschland ans344ssigen Y mitwirkte, zu deren Religionsgemeinschaft beide aus dem t374rkischen Kurdengebiet stammenden Familien geh366ren, nur auf den nachdr374cklichen Wunsch des H K gekommen. Die An-geklagten vermuteten deshalb, dieser sei der eigentliche Drahtzieher der aus ihrer Sicht besonders niedertr344chtigen T366tung ihres Verwandten. Diese Tat ist bis heute von der saarl344ndischen Justiz noch nicht aufgekl344rt. Nachdem zun344chst ein 226 offensichtlich bewusst vorgeschickter 226 Jugendlicher die Tat zu Unrecht auf sich genommen hatte und freigesprochen wurde, ist die Sa-che nach neuerlicher Er366ffnung des Hauptverfahrens im Mai 2001 gegen andere Mitglieder der Familie K (darunter allerdings nicht H K ) bis zur Verk374ndung des angegriffenen Urteils noch nicht terminiert wor-den. Die als Nebenkl344ger an jenem Verfahren beteiligten Angeh366rigen des Get366teten Ham G waren 374ber die fehlende S374hne der Tat zunehmend entt344uscht und f374hlten sich von den Beh366rden im Stich gelassen. H K lebte seit der T366tung Ham G s mit seiner Familie in steter Furcht vor Racheakten der Familie G : Er wandte sich aus Angst vor Nachstellungen wiederholt an die Polizei, legte dort Aufzeichnungen 374ber eingegangene Drohanrufe vor, beanspruchte Polizeischutz, ver344u337erte schlie337lich alsbald nach der T366tung Ham G s seinen Betrieb und siedelte aus Sicherheitsgr374nden vom Saarland in den Raum G366ttingen um. Dort f374hl-te er sich jedoch ebenfalls beobachtet und verfolgt; er lie337 h344ufig Kennzei-chen fremder Fahrzeuge von der Polizei 374berpr374fen und erstattete Anzeige, wenn unbekannte Personen nach seiner Auffassung sein Haus beobachte-ten. Letztmalig berichtete H K seiner Familie aufgeregt zwei bis drei Wochen vor seiner T366tung, dass ihm ein Fahrzeug mit auff344lligem Kenn-zeichen entgegengekommen sei; den PKW ordnete er der Familie G zu. - 5 - Am Tattag wurde H K unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen auf der gesamten Fahrt in seinem PKW von einem G366ttinger Krankenhaus, wo er seine Ehefrau besucht hatte, zu seinem Wohnhaus in Reinhausen von den Angeklagten im PKW des Has G verfolgt; B G steuerte dieses Fahrzeug. Aufgrund von Angaben zuvor besuchter Be-kannter w344hnten die Angeklagten H K auf einem mehrt344gigen Besuch in einer anderen Stadt; sie wollten diese Gelegenheit dazu nutzen, die Ehefrau H K s bei einem Krankenhausbesuch durch Han G 374ber den Hintergrund der T366tung Ham G s auszuhorchen. Am Kran-kenhaus erkannten die Angeklagten zuf344llig den ihnen verhassten H K ; sie entschlossen sich spontan, die g374nstige Gelegenheit zu seiner Verfolgung und T366tung zu nutzen. G K , der neunj344hrige Sohn H K s, der den Vater zusammen mit dessen f374nfj344hriger Enkelin zu dem Krankenbesuch der Mutter begleitet hatte, machte seinen Vater auf der R374ckfahrt mehrfach auf ein ihnen folgendes Fahrzeug aufmerksam. Er wies auch darauf hin, dass der verfolgende PKW sogar rote Ampeln 374berfahre, um hinter ihnen zu bleiben. H K lie337 seine beiden Kinder direkt vor der T374r seines Hauses aussteigen und parkte seinen PKW nach einem Wendeman366ver auf der gegen374berliegenden Stra337enseite. Noch w344hrend er sich im Fahrzeug befand, wurde er aus dem PKW der Angeklagten heraus von Has G erschossen. Dieser sa337 auf der Beifahrerseite; hinter ihm sa337 die Angeklagte Han G . Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen wurden die Angeklagten nach kurzer Flucht zeitnah zur Tat festgenommen. W344hrend sie die eigentli-che Tatwaffe zerlegt aus dem Fenster geworfen hatten, verbarg Han G bei ihrer Festnahme am K366rper eine weitere scharfe Pistole ihres Sohnes B . Das Landgericht hat die T366tung H K s als gemeinschaftli-chen heimt374ckischen Mord aus niedrigen Beweggr374nden bewertet; die An-geklagten h344tten aus dem Motiv der 204Blutrache223 gehandelt, was auf mora-lisch tiefster Stufe stehe. - 6 - II. Die Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg, w344hrend die Sachr374gen zum Wegfall des Mordmerkmals der Heimt374cke bei allen Angeklagten und zus344tzlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde bei B und Han G f374hren. 1. Zu den verfahrensrechtlichen Beanstandungen sieht der Senat 374ber die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts hinaus Anlass zu folgen-den Bemerkungen: a) Die R374ge, bei der Vernehmung des neunj344hrigen Zeugen G K 374ber die von ihm wahrgenommenen Umst344nde der T366tung seines Vaters H K h344tten die nach 247 247 Satz 2 Alt. 1 StPO ausge-schlossenen Angeklagten wieder zugelassen werden m374ssen, weil dies der Zeuge gew374nscht habe, geht fehl. 334ber die Frage, ob von der Vernehmung in Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil f374r das Wohl eines kindlichen Zeugen zu bef374rchten ist, hat das Gericht nach pflichtgem344337em Ermessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Rechtsfehler l344sst die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die M366glichkeit ein-ger344umt hat, die Vernehmung durch eine Videosimultan374bertragung mitzu-verfolgen (vgl. hierzu BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 25; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 247 Rdn. 14a; jeweils m.w.N.), ber374hrt nicht den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund, sondern die Pflicht zur Unterrichtung der aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten. Auch insoweit w344re schon in Ermangelung eines in der Hauptverhandlung gestellten entspre-chenden Antrags revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. b) Im Ansatz zutreffend r374gen die Beschwerdef374hrer einzelne Verhal-tensweisen von Ermittlungsbeamten bei der Befragung des Angeklagten B G als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren. - 7 - aa) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erkl344rte B G wiederholt, keine Angaben zur Sache machen, sondern zun344chst einen Verteidiger konsultieren zu wollen. Gleichwohl 344u337erte er sich bis zu seiner Vorf374hrung in drei verschiedenen Situationen gegen374ber drei Polizeibeamten zu einzelnen Sachverhaltsfragen: Zum einen kam es zu einer Spontan344u337erung 374ber Schmauchspuren und zu der bei seiner Mutter gefundenen Pistole im Rahmen der erken-nungsdienstlichen Behandlung. Im weiteren Verlauf der Nacht erkl344rte B G gegen374ber dem Polizeibeamten KOK Ku nach erfolgter erneuter Belehrung, er wolle keine Aussage machen, es sei denn, sein Anwalt w374rde ihm dies empfehlen. Nachdem KOK Ku des ungeachtet fragte, ob sie w344hrend weiterer Wartezeit 204miteinander sprechen223 k366nnten, erkl344rte sich B G bereit, sich mit dem Zeugen zu unterhalten, und berichtete an-schlie337end von seinen pers366nlichen Verh344ltnissen und der Vorgeschichte der Tat. Der Zeuge Ku fragte nun nach, ob B G jetzt doch etwas zur Tat sagen wolle. Dieser wiederholte, dass er zur Tat selbst nichts sagen wol-le, erkl344rte aber, dass 204getan wurde, was getan werden musste223. Zudem wie-derholte B G seine spontanen anf344nglichen Angaben zu der bei sei-ner Mutter gefundenen Waffe. Auf die ihm aktuell 374berbrachte neue Information, dass diese Waffe tats344chlich nicht die Tatwaffe sein konnte, fragte der Zeuge Ku den An-geklagten B G nach dem Verbleib der Tatwaffe und betonte dabei eine m366gliche Gef344hrdung spielender Kinder. B G machte dazu deut-lich, dass er zu diesem Punkt nichts sagen wolle. Auf weitere Fragen des Zeugen Ku zur Fahrstrecke von Reinhausen bis zur Festnahme machte B G hierzu Angaben. Deren f366rmliche Protokollierung lehnte er indes ab; statt dessen bat er darum, dass ein namentlich benannter Verteidiger von seiner Festnahme informiert werden sollte. Diese Bitte erf374llte der Zeuge Ku in der Folgezeit nicht. - 8 - Am Morgen des Folgetages sollte B G von dem Zeugen KK Be der Haftrichterin vorgef374hrt werden. Der Zeuge wusste, dass der An-geklagte B G noch ohne Kontakt zu dem benannten Verteidiger ge-wesen war und keine Angaben machen wollte. Gleichwohl suchte KK Be w344hrend der Wartezeit das Gespr344ch mit ihm. B G machte an-schlie337end erneut Angaben zu seinen Lebensumst344nden und zur Vorge-schichte der Tat; schlie337lich erkl344rte er noch, dass H K st344ndig mit einem Anschlag auf sein Leben habe rechnen m374ssen, weil er angerufen und ihm die M366glichkeit er366ffnet worden sei, er solle sich selbst erschie337en. Vor der Haftrichterin schwieg B G wie auch in der Folgezeit. Erst ge-gen Ende der Hauptverhandlung hat er sich in einer vorbereitenden Erkl344-rung leugnend zur Sache eingelassen und 226 wie der Angeklagte Has G 226 die T366tung einem nicht benannten vierten Familienmitglied angelastet. bb) Bedenklich erscheint bereits die Frage an B G , ob man nicht 204miteinander sprechen223 k366nne, nachdem sich der Angeklagte gerade nach Belehrung ausdr374cklich auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle 304u337erungen von der vorherigen Konsultation eines Verteidigers abh344ngig gemacht hatte. Durch dieses Verhalten k366nnte bei einem Beschuldigten der fehler-hafte Eindruck hervorgerufen werden (vgl. auch 247 136a Abs. 1 Satz 1 StPO), ein solches blo337es 204Gespr344ch223 unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer 204f366rmlichen223 Vernehmung. Dass B G tats344chlich nicht in dieser Weise get344uscht wurde, ergibt sich indes aus seinem differenzierten Aussageverhalten; nach wie vor unterschied er genau, zu welchen Themen er etwas sagen wollte (insbesondere Tatvorgeschichte) und zu welchen nicht (konkrete Tatumst344nde). Dar374ber hinaus kann stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten. Nachfragen sind nach ausdr374cklicher Aus374bung des Schweigerechts zwar dann g344nzlich - 9 - unproblematisch, wenn 226 wie hier hinsichtlich der Tatwaffe und der davon ausgehenden Fremdgef344hrdung 226 neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue pro-zessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen ist, in denen sich die Auffassung des Beschuldigten ge344ndert haben kann. Jen-seits solcher neuer Umst344nde oder eines m366glichen Sinneswandels darf das Schweigerecht jedenfalls bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht da-durch missachtet werden, dass best344ndig auf verschiedenen Wegen ver-sucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu brin-gen. cc) Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegen374ber ei-nem Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zun344chst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt. Zwar sieht der Senat auch in Konstellationen wie der vorliegenden keinen Anlass f374r ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BGHSt 47, 233, 235 ff.; vgl. aber auch BGHSt 47, 172, 176 ff.; BGH, Beschl. vom 18. und 19. Oktober 2005 226 1 StR 114/05 und 117/05). Der Wunsch des Beschuldigten nach R374cksprache mit seinem Verteidiger zur Er366rterung der Frage, ob eine Ein-lassung erfolgen soll oder nicht, darf aber nicht durch st344ndige Nachfrage missachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach Benachrichtigung eines benannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird. Die Besprechung mit einem Verteidiger soll dem Beschuldigten die M366glichkeit er366ffnen, sich in der f374r seine Verteidigung h366chst bedeutsamen Frage, ob er aussagen will oder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten (BGHSt 38, 372, 373). Bittet ein Beschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige Konsultation eines Verteidigers kn374pft, ausdr374cklich um Benachrichtigung eines benann-ten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden, wenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch BGHSt 42, 15, - 10 - 19; 38, 372, 373 einerseits, BGHSt 42, 170, 171 f. andererseits). Das Schweigerecht des Beschuldigten w374rde missachtet, wenn 226 wie hier vor dem Haftrichtertermin 226 ein benannter Verteidiger nicht informiert, sondern stattdessen ein Beschuldigter ohne erg344nzende Hinweise weiter befragt wird, obgleich er zuvor ausdr374cklich erkl344rt hat, er wolle ohne vorherige Konsulta-tion seines Verteidigers nichts sagen. dd) Ob das danach im Ausgangspunkt zu Recht beanstandete Vor-gehen der Ermittlungsbeamten nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung angesichts der differenzierten Reaktionen des befragten Beschuldigten, die f374r eine zutreffende Einsch344tzung der Verwertbarkeit sei-ner 304u337erungen sprechen, zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der auf diese Weise erlangten Angaben f374hren w374rde und ob sich hierauf gegebe-nenfalls auch Mitbeschuldigte berufen k366nnten (vgl. dazu BGHR StPO 247 136 Belehrung 5; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 136 Rdn. 20 m.w.N.), kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil auf die-sen Angaben B G s im Ermittlungsverfahren beruht (247 337 Abs. 1 StPO). Die Angaben B G s hat das Schwurgericht lediglich an sol-chen Stellen der Beweisf374hrung verwertet, die nichts mit der eigentlichen Tatbegehung zu tun haben oder in anderer Weise von B G oder an-deren Zeugen hinreichend best344tigt wurden. Dass H K vom ne-ben ihm sitzenden Beifahrer erschossen wurde, als B G den PKW seines Cousins f374hrte, hat B G in der Hauptverhandlung selbst zuge-geben. Diese Aussage korrespondiert mit weiteren Zeugenaussagen. Zur Widerlegung der gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten wenig detailreichen Angaben B und Has G s zu einem angeblichen vierten Familienmitglied, das unvorhersehbar spontan und ohne Billigung der 374brigen Fahrzeuginsassen H K erschossen habe, und zur 334ber-zeugungsbildung von der gemeinschaftlichen T366tung H K s unter Beteiligung von Han G hat das Schwurgericht nicht auf die Angaben - 11 - B G s im Ermittlungsverfahren, sondern auf mehrere Aussagen ge-schehensnaher Zeugen, das Spurenbild im PKW der Angeklagten, ihre Ein-lassungen in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen und die Feststellun-gen zur tatnahen Festnahme zur374ckgegriffen. Dass die bei seiner Mutter gefundene Pistole ihm geh366rt, hat B G auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Die wei-teren Angaben B G s zur Vorgeschichte der Tat, zu seinen pers366nli-chen Verh344ltnissen und zur Fahrstrecke waren, soweit die entsprechenden Feststellungen die Angeklagten 374berhaupt be- und nicht entlasten, ange-sichts weiterer Beweismittel f374r die Beweisw374rdigung ersichtlich entbehrlich. 2. Die Sachr374ge f374hrt zur Aufhebung des Mordmerkmals der Heimt374-cke bei allen Angeklagten und zur Aufhebung des Mordmerkmals der niedri-gen Beweggr374nde bei den Angeklagten B und Han G . a) Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine heimt374cki-sche T366tung nicht. aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung handelt heimt374ckisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen T366tung ausnutzt. Arglos ist der Get366tete dann, wenn er nicht mit ei-nem gegen seine k366rperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus un-terschiedlichen Gr374nden entfallen. Ma337geblich sind jeweils die Umst344nde des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Heimt374ckisch han-delt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Vor-aussetzung hierf374r ist, dass der T344ter sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu 374berraschen, und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung f374r die Tatausf374hrung erkennt und nutzt (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 11). - 12 - bb) Nach diesen Kriterien h344lt die Annahme einer heimt374ckischen T366tung revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand: H K rechnete seit geraumer Zeit ernsthaft und begr374ndet mit einem Anschlag auf sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust verkauft und war in ein anderes Bundesland umgezogen. Auch noch kurz vor der Tat war er stets misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnum-gebung fremde Fahrzeuge auffielen. Vor diesem ganz besonderen Hinter-grund 226 einer wesentliche Teile des Lebens bestimmenden jahrelangen Angst vor einem t366dlichen Anschlag 226 durfte sich das Landgericht hinsichtlich der festgestellten wiederholten und eindr374cklichen Warnungen H K s durch seinen Sohn vor der Verfolgung durch einen fremden PKW unmit-telbar vor der Tat nicht mit der Erw344gung begn374gen, aus seinen beschwichti-genden 304u337erungen gegen374ber seinem Sohn G ergebe sich, dass er selbst arglos gewesen sei. Denn dabei hat das Schwurgericht die nahe lie-gende M366glichkeit au337er Acht gelassen (vgl. hierzu BGHSt 25, 365, 367), dass solche Beschwichtigungen gegen374ber Kindern gerade auch von tat-s344chlich besorgten Eltern ge344u337ert werden k366nnen, die ihre Kinder damit lediglich in Sicherheit wiegen und beruhigen wollen (vgl. Mosbacher NStZ 2005, 690, 691). In diesem Zusammenhang blieb zudem die Aussage G K s unber374cksichtigt, wonach sein Vater mit erheblicher Ge-schwindigkeit unmittelbar vor die Haust374r gefahren sei, um dort zun344chst die Kinder mit der Aufforderung aussteigen zu lassen, schnell ins Haus zu laufen (UA S. 153); dies spricht daf374r, dass H K die Kinder deshalb in Sicherheit bringen wollte, weil er die Gefahr erkannt hatte. Bei Ber374cksichtigung dieser vom Schwurgericht vernachl344ssigten gewichtigen Umst344nde, die gegen die Annahme von Arglosigkeit sprechen, verm366gen die tatrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Opfers un-mittelbar vor Abgabe der t366dlichen Sch374sse 226 Abstellen des Fahrzeugs und Abziehen des Fahrzeugschl374ssels 226 alleine die Annahme von Heimt374cke nicht tragf344hig zu belegen; solches Verhalten kann unter Ber374cksichtigung - 13 - der besonderen Umst344nde des vorliegenden Falls auch als nicht besonders 374berlegtes, eher kopfloses Verhalten eines angstbesetzten Verfolgten gese-hen werden. Abgesehen davon ist auch die subjektive Seite einer heimt374ckischen T366tung nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Angeklagten k366nnen nach den Fest-stellungen zu ihrer spontanen Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum Wohnhaus ihres Opfers angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon ausgegangen sein, dass diese Verfolgung unbemerkt und H K arglos geblieben ist. Der Senat schlie337t angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falls aus, dass weitergehende Feststellungen m366glich sind, die zur tragf344hi-gen Annahme von Heimt374cke f374hren k366nnten; dieses Mordmerkmal hat demnach zu entfallen. b) Bei den Angeklagten B und Han G begegnet auch die Annahme niedriger Beweggr374nde auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Der Verweis des Schwurgerichts auf das als niedrig zu bewertende Motiv der 204Blutrache223 greift bei diesen Angeklagten zu kurz . aa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat 204niedrig223 sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Ma337e als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Ma337stab f374r die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft - 14 - nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Be-weggr374nde 41 m.w.N.; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 211 Rdn. 14 ff.). Gef374hlsregungen wie Wut, Zorn, 304rger, Hass und Rachsucht kom-men nur dann als niedrige Beweggr374nde in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggr374nden beruhen, also nicht menschlich verst344ndlich, son-dern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des T344ters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Beruhen diese tatausl366senden und tatbestimmenden Gef374hlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Ge-f374hl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines be-achtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Be-wertung als 204niedrig223 im Sinne der Mordqualifikation (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 18, 30, 32). Schwerwiegende Kr344nkungen durch das Opfer, die das Gem374t des Betroffenen immer wieder heftig bewe-gen, k366nnen sogar im Fall heimt374ckischer T366tung die Verh344ngung lebens-langer Freiheitsstrafe unangebracht sein lassen (vgl. Gro337er Senat BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB 247 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). bb) Eine T366tung aus dem Motiv der 204Blutrache223 ist in aller Regel des-halb als besonders verwerflich und sozial r374cksichtslos anzusehen, weil sich der T344ter dabei seiner pers366nlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gef344llten Todes-urteils 374ber die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 29; Nehm in Festschrift f374r Albin Eser 2005 S. 419, 422 ff.; vgl. zu T366tungen aus 204Blutrache223 auch BGH, Urt. vom 28. August 1979 226 1 StR 282/79; BGH, StV 1998, 130; BGH, Urt. vom 24. Juni 1998 226 3 StR 219/98; BGH, Beschl. vom 23. M344rz 2004 226 4 StR 466/03 und 9/04). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen F344llen von 204Blutrache223 ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todesw374rdig angesehen wird oder in denen ein Angeh366riger einer Sippe als Vergeltung f374r das Verhalten eines anderen - 15 - Sippenangeh366rigen, an dem ihn keine pers366nliche Schuld trifft, get366tet wird. Auch die T366tung als Vergeltung f374r ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der T366tung oder zumindest schweren Verlet-zung einer anderen Person bestand, wird regelm344337ig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann gebo-ten, wenn mit der 204Blutrache223 226 wie hier 226 Vergeltung an jemandem ge374bt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der T366tung eines ande-ren Menschen erachtet wird. Allgemein darf die Bezeichnung eines Motivs als 204Blutrache223 n344mlich nicht die notwendige differenzierte Betrachtung des tats344chlichen Gesche-hens ersetzen (vgl. Nehm in Festschrift f374r Albin Eser 2005 S. 419, 424). Bei allgemein motivierten T366tungsantrieben wie Wut, Zorn, Hass oder Verzweif-lung kann die Gefahr bestehen, dass sie f344lschlich einer mit Selbstverst344nd-lichkeit als niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich die Niedrigkeit am Ma337stab der inl344ndischen Werteordnung zu verneinen w344re (vgl. Nehm aaO). Gerade bei dem Verlust naher Angeh366riger durch eine Gewalttat sind rachemotivierte T366tungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Be-weggr374nden zu bewerten (BGH, Urt. vom 28. August 1979 226 1 StR 282/79; BGH StV 1998, 130; vgl. aber auch Schneider in M374nchKomm StGB 247 211 Rdn. 86 f.). Hat der T344ter aus pers366nlichen Motiven aufgrund schwerer Kr344n-kung durch T366tung eines ihm besonders nahe stehenden Angeh366rigen ge-handelt, ist diese Form von 204Selbstjustiz223 zwar keineswegs billigenswert (vgl. BGH StV 1998, 130; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 28; BGHR StGB 247 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). Die Tat kann aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der T344ter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der 204Blutrache223 bis heu-te relevant ist (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 211 Rdn. 14b). Es ist also danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tats344chlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der 204Blutrache223, und damit aus niedri- - 16 - gen Beweggr374nden, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus 344hnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Ju-ni 1998 226 3 StR 219/98). cc) Ob ein durch T366tung naher Angeh366riger zugef374gtes Leid auch jenseits von Spontantaten (hierzu Schneider aaO Rdn. 87) derart erheblich ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalls bestimmt werden. Ma337stab sind insbesondere Gewicht und n344he-re Umst344nde der Vortat (vgl. BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizelle Aufarbeitung, N344heverh344ltnis zum Get366teten (vgl. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Grad fortdauernder pers366nlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 23. M344rz 2004 226 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Um-st344nde der T366tung (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). dd) Nach diesen Kriterien ist die Annahme niedriger Beweggr374nde bei den Angeklagten B und Han G nicht tragf344hig begr374ndet. B G ist der 344lteste Sohn des auf besonders niedertr344chtige Weise ermordeten Ham G und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familien-oberhaupt ma337geblich um seine Mutter und weitere f374nf Geschwister k374m-mern. Er war 226 wie Han G 226 davon 374berzeugt, dass H K f374r diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch nachdr374ckliches Zureden Ham G erst dazu gebracht hatte, nach einer Vers366hnungszere-monie zum sp344teren Tatort zu fahren. Trotz der inzwischen vergangenen Zeit war in der Familie des Ermordeten, die auch aufgrund dieser Tat bis jetzt in beengten wirtschaftlichen Verh344ltnissen zusammenlebt, der Schmerz 374ber die Tat noch deutlich gegenw344rtig: die T366tung Ham G s war st344ndiges Gespr344chsthema und insbesondere Han G war davon noch stark emo-tional betroffen. Die Tat blieb bislang unges374hnt. Der konkrete Entschluss zur T366tung H K s entstand spontan aus der Situation eines zuf344lligen Treffens am G366ttinger Krankenhaus. Angesichts dieser besonderen Umst344n- - 17 - de entbehrt die Wertung des Landgerichts, auch die Angeklagten B und Han G h344tten allein aus einem als niedrig anzusehenden Motiv der 204Blutrache223 gehandelt, einer tragf344higen Grundlage. Der Senat schlie337t aus, dass eine solche angesichts der bisherigen rechtsfehlerfreien Feststellungen noch gefunden werden k366nnte. c) Anders verh344lt es sich allerdings mit dem Angeklagten Has G , der die t366dlichen Sch374sse auf H K abgegeben hat. Bei ihm hat das Schwurgericht 226 anders als bei den noch akut unter den Auswirkun-gen der T366tung Ham G s leidenden Han und B G 226 keine ei-gene besonders gravierende pers366nliche Betroffenheit durch den Tod seines Onkels festgestellt, die 374ber die Verletzung der 204Familienehre223 ma337geblich hinausgereicht h344tte. Hierf374r spricht nicht nur der im Vergleich zu Han und B G fernere Verwandtschaftsgrad zum Get366teten Ham G ; dabei handelt es sich um ein Kriterium, das auch nach Auffassung des Ge-setzgebers bei der rechtlichen Bewertung der Betroffenheit von einem T366-tungsdelikt erheblich ist (vgl. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Hinzu kommt die r344umliche Entfernung von der Familie des get366teten Ham G : Der Ange-klagte Has G lebt seit Jahren in Niedersachsen, w344hrend die Familie von Ham G seit vielen Jahren im Saarland ans344ssig ist. In seiner wirt-schaftlichen Existenz war der als Unternehmer erfolgreiche Angeklagte Ha- s G ebenfalls nicht vom Tode Ham G s betroffen. Aufgrund dieser weit gr366337eren r344umlichen, famili344ren und wirtschaftlichen Distanz zum Tode Ham G s erscheint bei Has G das Verh344ltnis zwischen Anlass und Tat in deutlich weiter reichendem Ma337e als beim Totschlag verachtenswert und damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen die-jenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der 204Blutrache223 in aller Regel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen. - 18 - 3. Die tatrichterliche Wertung, Han G habe eine Beihilfe zur T366tung H K s begangen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat seine Feststellung, die Angeklagte habe ihren Sohn und ihren Neffen bei der T366tung H K s zumindest psychisch unterst374tzt und hierdurch eine Beihilfe zu deren Tat geleistet, auf eine Ge-samtschau aller wesentlichen Umst344nde gest374tzt. Auf eine aktive Beihilfe-handlung durch mitbestimmenden Einfluss auf das Fahrtziel und den sponta-nen Tatplan konnte das Schwurgericht vor dem Hintergrund der engen fami-li344ren Verbundenheit aus dem besonderen Interesse der Angeklagten an einer S374hne der Ermordung ihres Ehemanns, aus der Tatsache, dass sie das vorherige Reiseziel (Besuch im Krankenhaus) wesentlich bestimmt hatte, und aus ihrem Verhalten bei der Verfolgung durch die Polizei (Verbergen einer Pistole ihres Sohnes am K366rper) schlie337en. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer tragf344higen rationalen Grundlage und ist im vorliegenden Fall nicht nur m366glich, sondern naheliegend; sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Daran 344ndert auch die Tatsache nichts, dass die Erw344gungen des Schwurgerichts 374ber die 204Sitzposition223 der Angeklagten in diesem Zu-sammenhang f374r sich gesehen weniger 374berzeugen; die Angeklagte konnte angesichts des spontanen Verfolgungsentschlusses bei Fahrtantritt kaum davon ausgehen, dass H K gerade 226 wie sp344ter geschehen 226 auf der Beifahrerseite erschossen werde. III. Im Ergebnis hat der Wegfall eines Teils der vom Schwurgericht he-rangezogenen Mordmerkmale folgende Auswirkungen: 1. Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimt374cke bleibt Has G wegen Mordes aus niedrigen Beweggr374nden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; B G ist dagegen als Mitt344ter des gemeinsam ins Werk ge- - 19 - setzten T366tungsgeschehens wegen Totschlags schuldig (vgl. auch BGHSt 36, 231). Die Angeklagte Han G hat eine Beihilfe zur gemein-schaftlichen T366tung von H K begangen, die sich f374r Has G als Mord aus niedrigen Beweggr374nden, f374r B G als Totschlag dar-stellt. Danach ist die Angeklagte Han G lediglich wegen einer Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen. Wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Has G begangenen Mord k366nnte Han G allenfalls dann verurteilt werden, wenn sie als Ge-hilfin ihren Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggr374nde Has G s erbracht h344tte (vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N., insoweit in BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 33 nicht abgedruckt). Dass Han G selbst aus niedrigen Beweggr374nden gehandelt hat, schlie337t der Se-nat wie beim Angeklagten B G aus (s. o.). Die Feststellungen des Schwurgerichts legen zudem nahe, dass die in b344uerlichen Verh344ltnissen aufgewachsene, des Lesens und Schreibens nicht m344chtige, kaum deutsch sprechende und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete An-geklagte Han G die zur Niedrigkeit der T366tungshandlung des Has G f374hrenden bestimmenden Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeu-tungsgehalt geistig nicht nachvollziehen konnte. Auf dieser Grundlage l344sst sich der notwendige Vorsatzbezug zum Mordmerkmal des Hauptt344ters letzt-lich nicht tragf344hig begr374nden. Da weitergehende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe zum Totschlag (247 354 Abs. 1 StPO). 2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den t344terbezogenen Mordmerkmalen um strafsch344rfende besondere pers366nliche Merkmale im Sinne von 247 28 Abs. 2 StGB und nicht um strafbegr374ndende im Sinne von 247 28 Abs. 1 StGB handelt: a) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bun-desgerichtshofs stehen Mord (247 211 StGB) und Totschlag (247 212 StGB) nicht - 20 - im Verh344ltnis von Grundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr bilden sie danach zwei selbst344ndige Tatbest344nde (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; zuletzt ausf374hrlich BGH NStZ 2005, 381 m.w.N.). Weil die Mordmerk-male des 247 211 StGB nach dieser Auffassung die Strafbarkeit im Sinne von 247 28 Abs. 1 StGB begr374nden, scheidet eine Anwendung von 247 28 Abs. 2 StGB aus. F374r den Schuldspruch des Teilnehmers kommt es demnach nicht auf seinen Tatbeitrag, sondern zun344chst darauf an, ob der Hauptt344ter Mord-merkmale verwirklicht oder nicht. Bei t344terbezogenen Mordmerkmalen wie den vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggr374nden ist nach der bis-herigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch dann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal verwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggr374nde des anderen Teils vors344tzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen F344llen allerdings die Strafrahmenverschiebung nach 247 28 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB zugute. b) Demgegen374ber versteht die Gegenauffassung (soweit ersichtlich ausnahmslos die gesamte Literatur, vgl. nur Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. Vor 247247 211 ff. Rdn. 3; J344hnke in LK 11. Aufl. Vor 247 211 Rdn. 39; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. Vor 247 211 Rdn. 22; Schneider in M374nchKomm Vor 247247 211 ff. Rdn. 135 ff.; je m.w.N.) das Verh344ltnis zwischen den Tatbe-st344nden Mord und Totschlag als Verh344ltnis von Qualifikation und Grunddelikt. Die t344terbezogenen Mordmerkmale sind demnach nicht strafbegr374ndend im Sinne von 247 28 Abs. 1 StGB, sondern strafsch344rfend gem344337 247 28 Abs. 2 StGB. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer, der selbst kein Mordmerkmal erf374llt, bei einem t344terbezogenen Mordmerkmal des Hauptt344ters wie dem Handeln aus niedrigen Beweggr374nden nur wegen Teilnahme zum Totschlag schuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem 226 ggf. nach 247 27 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten 226 Strafrahmen des 247 212 StGB zu entnehmen. c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-h344ltnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegen- - 21 - gehalten: Sie f374hre zu schwer 374berbr374ckbaren Wertungswiderspr374chen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst 374blichen Systematik und sei unn366tig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; J344ger JR 2005, 477, 479 f.; ausf374hrlich etwa K374per JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.; Schneider in M374nchKomm Vor 247247 211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung nur: BGHSt 6, 329 und 36, 231 [Mitt344terschaft]; BGHSt 23, 39 [gekreuzte Mordmerkmale]; BGH NStZ 2006, 34, und BGH, Urteil vom 24. November 2005 226 4 StR 243/05 [Sperrwirkung der Strafrahmenunter-grenze f374r Beihilfe zum Totschlag]). Probleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden Fall besonders anschaulich: Die gemeinschaftlich durch Has und B G begangene T366tung H K s kann schwerlich als Verwirklichung zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbst344ndiger Tatbest344nde verstanden werden, sondern stellt sich als ein T366tungsunrecht im Sinne von 247 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der T344ter mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde besonders erschwerende pers366nliche Umst344nde (vgl. 247 28 Abs. 2 StGB) hinzukommen; ein solches Verh344ltnis entspricht nach der 374blichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation. Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags von Han G geht: Ihre Unterst374tzung der gemeinschaftlichen T366tung H K s l344sst sich nicht k374nstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord durch Has G und eine (hierzu tateinheitliche) objektive Beihilfe zum Tot-schlag durch B G aufspalten. - 22 - IV. Wegen der neuen Schuldspr374che bedarf die Bemessung der Strafen f374r B und Han G f374r das T366tungsdelikt und die Beihilfe hierzu erneuter schwurgerichtlicher Pr374fung auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfreien Feststellungen. Der neue Tatrichter wird hierzu allenfalls solche erg344nzenden Feststellungen treffen k366nnen, die den bisherigen nicht widersprechen. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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