5 StR 341/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 werden nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten D. T. wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in sieben F344l-len, versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344n-dern, gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in vier F344llen und we-gen versuchten gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-geklagten B. T. hat es wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in sechs F344llen, versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern, gewerbsm344337igen Ein-schleusens von Ausl344ndern in zwei F344llen und wegen versuchten gewerbs-m344337igen Einschleusens von Ausl344ndern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen374ber dem Angeklagten D. T. den Verfall eines Geldbetrages von 6.000 Euro und gegen374ber dem Angeklagten B. T. einer Summe von 3.000 Euro ange-ordnet. Gegen ihre Verurteilung wenden sich beide Angeklagte mit der Revi-sion. Sie machen geltend, der von ihnen jeweils erkl344rte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er auf einer Absprache mit dem Gericht beruhe und nur die Einhaltung der Absprache ihre sofortige Freilassung erm366glicht habe. 1 - 3 - 2 Die Revisionen sind unzul344ssig, weil die Angeklagten nach der Ur-teilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Urteil war eine Verst344ndigung zwischen Gericht, Staats-anwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vor-ausgegangen; sie hatte einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhielten die Angeklagten nach der Urteilsverk374ndung im Anschluss an die allgemeine Rechtsmittelbe-lehrung die ausdr374ckliche qualifizierte Belehrung, dass die getroffene Ab-sprache sie nicht daran hindere, Revision gegen das Urteil einzulegen. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung, die ihnen ausreichend Gelegen-heit zur 334berlegung bot, erkl344rten die Angeklagten jeweils 204mit Zustimmung ihrer Verteidiger: Ich verzichte auf Rechtsmittel223. Ein solcher Rechtsmittelver-zicht ist grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 12). Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts h344tten f374hren k366nnen (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen ersichtlich nicht vor. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Sch. vom 16. August 3 - 4 - 2006 und der Schriftsatz von Rechtsanw344ltin K. vom 22. August 2006 ha-ben vorgelegen. H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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