BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 341/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird da s Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als S chwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzu ng zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffende n Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, hat das Rechtsmi t- tel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschie bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schul d- fähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter u n- eingeschrän kt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträc h- tigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder - überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nic ht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwide r- stehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine F ä- higkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu w i- derstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zei t- pu nkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alk o- holabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grun d- sätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2 008 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 16. Januar 2008 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330). Mit Blick auf das Vorl e- ben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. L e- bensjahr und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss began genen Stra f- taten gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei e r- zwungener Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat zum Zeitpunkt de r Blutentnahme um 0 1 : 27 Uhr betrug seine Blutalk o- 2 3 4 - 4 - holkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr ergab 3,71 Promille hätte sich das Landgericht jedoch im Rahmen der Pr ü- fung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St GB mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen. 2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne den Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des a n- zuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das Landgericht was mit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint von einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 4 9 Abs. 1 StGB au s- gegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander König Bellay Feilcke 5
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