5 StR 34/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . März 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . März 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angek lagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 2 . November 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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