5 StR 342/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ve r - worfen, daß der Angeklagte sowie die Mitangeklagten D und J G nur des versuchten Betruges in 38 Fällen schuldig sind. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Rev i - sionsverfahren wird abgesehen. Der zwischenzeitlich vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Protokollberichtigung hindert den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist j e - denfalls dann nicht veranlaßt, wenn eine Auswirkung der beantragten Prot o - kollberichtigung auf das Revisionsverfahren wie hier nicht erkennbar ist. Der Schuldspruch war gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auch auf die Mitangeklagten zu berichtigen. Das Landgericht hat in den Gründen au s - geführt, die Verurteilung wegen vollendeten Betruges habe auf einem Ve r - kündungsversehen beruht, weil Beratungsergebnis jeweils Schuldsprüche wegen versuchten Betruges gewesen seien. Wenn die Strafkammer bei der - 3 - Urteilsberatung aber nur vom Versuch ausgegangen ist, kann ausgeschlo s - sen werden, daû der Rechtsfolgenausspruch von dem Versehen erfaût wo r - den sein könnte. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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