5 StR 342/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechts-fehler dar.Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie demSenat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom Land-gericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undacht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den imvorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkungeiner dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im Verfahrennach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden.Der Senat übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander be-stehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren einnicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt. - 3 -Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenenSachlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.BGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH,Beschl. vom 8. Februar 2000 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung desGesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich fürden Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der an-deren Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichts Hof ergab.Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine sol-che Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtig-keit, daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung einenachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durchdie hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichenÜberprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, nichtanders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das Ver-fahren nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechendeAnwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitendenVerfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Be-schluß vom 11. Juni 1991 2 BvR 709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555;OLG Zweibrücken NStZ 1996, 303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO45. Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu - 4 -überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamt-strafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellensein wird.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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