Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja SD334 Art. 54 Strafklageverbrauch nach Art. 54 SD334 bei einheitlicher 204Schmuggelfahrt223 durch mehrere EU-Mitgliedstaaten. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 226 5 StR 342/04 LG Augsburg 226 5 StR 342/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-ren im Fall II. 1. d der Gr374nde des Urteils des Landge-richts Augsburg vom 18. November 2003 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; es wird davon abgesehen, der Staatskasse die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird das Verfahren nach 247 349 Abs. 4 StPO i.V.m. 247 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde ein-gestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. November 2003 wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei in vier F344llen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon in zwei F344llen in weiterer Tateinheit mit Steuer-hinterziehung und in zwei F344llen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmiss-brauch, und ferner wegen Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 F344llen unter Einbeziehung der Einzelfrei-heitsstrafen aus einer rechtskr344ftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verurteilung wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei hat das Landgericht die durch die 1 - 3 - Vortat hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhrumsatzsteuer, griechische Tabaksteuer) zugrunde gelegt. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2004 226 5 StR 241/04 (wistra 2004, 475) nach Teil-einstellung von sechs Verkehrsstraftaten und Abtrennung des Verfahrens bez374glich der hier gegenst344ndlichen zwei F344lle die Gesamtstrafe aufgehoben und das Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbildung aus den rechtskr344fti-gen Einzelstrafen an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Das Landgericht Augsburg hat daraufhin am 3. Novem-ber 2004 gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verh344ngt, die nach Verwerfung der hiergegen gerichte-ten Revision des Angeklagten durch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2005 226 5 StR 123/05 rechtskr344ftig geworden ist. Hinsichtlich der verbliebenen zwei F344lle stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde gem344337 247 206a StPO und im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde auf Antrag des General-bundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. 2 I. 1. Gegenstand des jetzt noch anh344ngigen Verfahrens sind allein die F344lle II. 1. c und d der Gr374nde des angefochtenen Urteils vom 18. Septem-ber 2003, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 Bezug genommen wird: 3 a) Im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde hatte der Angeklagte Ende Ap-ril 1999 aus Drittstaaten stammende unverzollte und unversteuerte Zigaret-ten in Griechenland 374bernommen und war bei der Weiterfahrt nach England im Mai 1999 in Venedig (Italien) vorl344ufig festgenommen worden; die dabei entdeckten Zigaretten wurden beschlagnahmt. Die Corte di appello di Vene-zia hat den Angeklagten wegen dieser Tat in Abwesenheit rechtskr344ftig zu 4 - 4 - einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafausset-zung zur Bew344hrung verurteilt. b) Im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde hatte der Angeklagte im April 2000 erneut in Griechenland unverzollte und unversteuerte Zigaretten 374bernom-men und war bei der Weiterfahrt in Ancona (Italien) vorl344ufig festgenommen worden. In diesem Fall hat das Tribunale di Ancona den Angeklagten in Ab-wesenheit rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt, die noch nicht vollstreckt werden konn-te. 5 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat das Ver-fahren durch Beschluss vom 22. Juli 2004 in beiden F344llen gem344337 247 154a StPO auf den Vorwurf der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch beschr344nkt. Der Angeklagte, der keine Fahrerlaub-nis zum F374hren von Lastkraftwagen in Deutschland besa337, hatte die Zugma-schine lediglich im Ausland gesteuert. 6 3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat sodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchf374hrungs374berein-kommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) 226 nachfolgend: SD334 226 dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. 247 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 7 (1) Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf 204dieselbe Tat223 im Sinne von Art. 54 SD334, wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr geschmuggelten ausl344ndischen Tabaks nach Italien und des dor-tigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der Grenzabgabe f374r den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches Gericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Ge-richt im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte 334bernahme der - 5 - n344mlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal) griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten bewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der An-geklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach 334bernahme in Griechenland 374ber Italien nach Gro337britannien zu transportieren? (2) Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SD334 204bereits vollstreckt223 oder wird eine Sanktion 204gerade vollstreckt223, (a) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung nach dem Recht des Urteilsstaates zur Be-w344hrung ausgesetzt worden ist; (b) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersu-chungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaates auf eine sp344tere Vollstre-ckung der Haftstrafe anzurechnen w344re? 4. Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen hin mit Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-288/05, Kretzinger, ZfZ 2007, 302 (im Folgenden: Vorabentscheidung) wie folgt entschieden: 8 (1) Art. 54 SD334 ist dahin auszulegen, dass - das ma337gebende Kriterium f374r die Anwendung dieses Artikels das der Identit344t der materiellen Tat, verstanden als das Vorhanden-sein eines Komplexes unl366sbar miteinander verbundener Tatsa-chen ist, unabh344ngig von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsa-chen oder von dem gesch374tzten rechtlichen Interesse; - Handlungen, die in der 334bernahme geschmuggelten ausl344ndi-schen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen Vertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch auszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklag- - 6 - te von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten 334bernahme 374ber mehrere Vertragsstaaten zu einem endg374ltigen Bestim-mungsort zu transportieren, Vorg344nge sind, die unter dem Begriff 204dieselbe Tat223 im Sinne dieses Art. 54 SD334 fallen k366nnen. Die end-g374ltige Beurteilung ist insoweit Sache der zust344ndigen nationalen Instanzen. (2) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verh344ngte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 SD334 204bereits vollstreckt223 worden oder wird 204gerade vollstreckt223, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. (3) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verh344ngte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 SD334 weder 204bereits vollstreckt223 worden noch wird sie 204gerade vollstreckt223, wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine sp344tere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen w344re. II. Das Verfahren ist in dem nach Abtrennung noch verbliebenen Umfang insgesamt einzustellen, im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde gem344337 247 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses und im 334brigen gem344337 247 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die bereits rechtskr344ftige Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 9 1. Im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde ist wegen eines zwischenstaatli-chen Verfolgungsverbots (204ne bis in idem223) Strafklageverbrauch eingetreten. Der Angeklagte ist wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SD334 bereits mit Urteil vom 22. Februar 2001 durch die Corte di appello di Venezia rechts- 10 - 7 - kr344ftig zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. a) Die 334bernahme der Zigaretten in Griechenland (strafbar in Deutsch-land wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei, 247 374 Abs. 2, 247 370 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO) und die Weiterfahrt nach Italien (strafbar in Italien wegen der Einfuhr und des Besitzes ausl344ndischen Tabaks nach dem italienischen Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50 und wegen der Unterlassung der Zah-lung der Grenzabgabe f374r denselben Tabak nach der Verordnung des Pr344si-denten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43) sind bei den hier vorlie-genden Umst344nden des Einzelfalls als Tatumst344nde derselben materiellen Tat im Sinne von Art. 54 SD334 (204idem223) zu werten. 11 12 aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte auf Weisung der Organisatoren Zigarettenladungen jeweils in Griechenland 374bernommen, um diese 374ber Italien, 326sterreich und Deutschland nach Gro337-britannien zu einem dortigen Abnehmer zu verbringen. Dabei hatte er von Anfang an die Absicht, die Zigaretten in keinem der Vertragsstaaten des SD334, durch den seine Transportroute f374hrte, anzumelden oder f374r die Ziga-retten Abgaben abzuf374hren. Er wollte die Fahrt ohne l344ngere Unterbrechun-gen durchf374hren. bb) Ausgehend von den Ma337st344ben der Vorabentscheidung des EuGH (ZfZ 2007, 302) bildet die hier durchgef374hrte, von Anfang so geplante 204Schmuggelfahrt223 von Griechenland nach Italien eine einheitliche Tat im Sin-ne des Art. 54 SD334. Besondere Umst344nde des Einzelfalls, die nach der Rechtsprechung des EuGH dieser Wertung entgegenstehen k366nnten, sind nicht gegeben. 13 (1) Nach der f374r die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SD334 durch den EuGH (vgl. auch Urteil vom 9. M344rz 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Rdn. 36, 42) ist 14 - 8 - das ma337gebende Kriterium f374r die Anwendung dieses Artikels 204das der Iden-tit344t der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unl366sbar miteinander verbundener Tatsachen223. Dabei k366nnen die Vorg344nge der 334bernahme geschmuggelten ausl344ndischen Tabaks in einem Vertrags-staat sowie die Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und der dortige Besitz unter den Begriff 204dieselbe Tat223 im Sinne dieses Art. 54 SD334 fallen, wenn der Fahrer von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten 334bernahme 374ber mehrere Vertragsstaaten zu einem endg374ltigen Bestimmungsort zu transpor-tieren (Vorabentscheidung Rdn. 37). So verh344lt es sich hier. Der Angeklagte verfolgte beginnend mit der 334bernahme der Zigaretten in Griechenland den Plan, diese ohne wesentliche Unterbrechungen im Rahmen einer einheitli-chen 204Schmuggelfahrt223 nach England zu transportieren, und beabsichtigte dabei, in keinem Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften seinen steuerlichen Erkl344rungs- und Abf374hrungspflichten nachzukommen. 15 (2) Die rechtliche Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsord-nungen der Vertragsstaaten ist f374r die Auslegung des Begriffs der Tat im Sinne von Art. 54 SD334 unbeachtlich. Der EuGH hat klargestellt, dass die Subsumtion des Tatgeschehens unter den Begriff der Tat nach Art. 54 SD334 von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen unabh344ngig ist (Vorabent-scheidung Rdn. 31). Damit richtet sich die Auslegung des Begriffs der Tat gem344337 Art. 54 SD334 nicht nach strafrechtlichen Kriterien der Vertragsstaaten. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbegriff des Art. 54 SD334 um einen ei-genst344ndigen, autonom europarechtlich auszulegenden Begriff des SD334 (so auch die Stellungnahme der Europ344ischen Kommission vom 22. Novem-ber 2005 im Vorabentscheidungsverfahren, Rdn. 29; vgl. zudem B366se GA 2003, 744, 757 f.; Harms/Heine in Festschrift f374r G374nter Hirsch, 2008, S. 85, 91). Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SD334 aus-zurichten, die ungehinderte Aus374bung des Rechts auf Freiz374gigkeit der Uni-onsb374rger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den ver-bundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,G366z374tok und Br374gge222 Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. M344rz 2006 in der Rechtssache - 9 - C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten222 Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Ma337st344be in den einzelnen Staaten darauf verlassen k366nnen, dass er nicht 226 auch nicht unter einem anderen rechtlichen Aspekt 226 ein zweites Mal we-gen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird (vgl. B366se EWS 2007, 202, 205 und GA 2003, 744, 751). Aus diesem Grund ist es hier f374r die Aus-legung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54 SD334 auch ohne Bedeutung, ob das Verhalten des Angeklagten nach dem Rechtsverst344ndnis des deut-schen Strafrechts als mehrere Taten im prozessualen Sinn (247 264 StPO) zu werten ist. Umgekehrt l344sst die vom EuGH f374r die nationalen Gerichte ver-bindlich vorgegebene Auslegung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54 SD334 die hergebrachten Grunds344tze 374ber das Konkurrenzverh344ltnis von Straftaten im deutschen Strafrecht unber374hrt. 16 (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SD334 auch unabh344n-gig von dem gesch374tzten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. M344rz 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47). Denn dieses kann wegen der fehlen-den Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertrags-staat zum anderen unterschiedlich sein. Damit k366nnten Erw344gungen, die auf dem gesch374tzten rechtlichen Interesse beruhen, Hindernisse f374r die Freiz374-gigkeit im Schengen-Raum errichten (Vorabentscheidung Rdn. 33). (a) F374r die Frage, ob jeweils dieselben Taten im Sinne des Art. 54 SD334 Verfahrensgegenstand der in Italien und Deutschland gegen den Ange-klagten gef374hrten Strafverfahren waren, ist es daher unbeachtlich, ob sich die Verfahren auf die Verk374rzung derselben oder unterschiedlicher Abgaben bezogen haben. Das ma337gebende Kriterium f374r die Anwendung des Art. 54 17 - 10 - SD334 ist allein, ob ein Komplex unl366sbar miteinander verbundener Tatsachen vorhanden war und ob die Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitli-chen Komplex zum Gegenstand hatten. Dies ist hier der Fall. Die 334bernahme der Zigaretten in Griechenland und der anschlie337ende Transport durch Italien waren unl366sbar miteinander verbunden. Das verbindende Element ist die von einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragene einheitliche 204Schmug-gelfahrt223 durch mehrere Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft, um die 374bernommenen unversteuerten und unverzollten Zigaretten unter Miss-achtung jeglicher steuerlicher Verpflichtungen zum Zielort zu transportieren. Tat im Sinne des Art. 54 SD334 ist damit die 204Schmuggelfahrt223 einschlie337lich aller zu ihrer Durchf374hrung begangenen Verst366337e gegen steuerliche und zoll-rechtliche Erkl344rungs- und Abf374hrungspflichten. Ob die italienischen Gerichte beim Angeklagten auch die bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europ344i-schen Gemeinschaft verk374rzten Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhr-umsatzsteuer und griechische Tabaksteuer) schulderh366hend ber374cksichtigt haben 226 was nicht aufgekl344rt werden konnte 226 oder ob sie sich auf die in Ita-lien entstandenen Verbrauchsteuern wegen des Verbringens der Zigaretten nach Italien, ihres Besitzes und Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe beschr344nkt haben, ist daher f374r die Frage, ob sich die Verfahren auf dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SD334 bezogen haben, ohne Bedeutung. (b) Ob der Grundsatz, dass die Auslegung des Begriffs der Tat im Sinne von Art. 54 SD334 unabh344ngig von den gesch374tzten rechtlichen Interes-sen zu erfolgen hat, auch dann uneingeschr344nkt Geltung beanspruchen kann, wenn die Grenzen der Jurisdiktionsbefugnis im Erstverurteilungsstaat eine Ber374cksichtigung bestimmter Geschehensabl344ufe in anderen Mitglied-staaten nicht zulassen (vgl. hierzu B366se EWS 2007, 202, 207), braucht hier nicht abschlie337end entschieden zu werden. Zwar sind Fallkonstellationen denkbar, bei denen in einem Strafverfahren nicht s344mtliche im Rahmen einer Schmuggelfahrt in anderen Mitgliedstaaten verk374rzten Abgaben tatbestand-lich ber374cksichtigt werden k366nnen, z. B. Verbrauchsteuern und Umsatzsteu-ern anderer Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um Einfuhrabgaben 18 - 11 - handelt (vgl. hierzu 247 370 Abs. 6 Satz 1 AO). Es ist hier jedoch nicht ersicht-lich, dass die italienischen Strafgerichte in den Verfahren gegen den Ange-klagten rechtlich gehindert gewesen sein k366nnten, den Umfang der bei der Einfuhr der verfahrensgegenst344ndlichen Zigaretten nach Griechenland ver-k374rzten Einfuhrabgaben nicht wenigstens im Rahmen der Strafzumessung zu ber374cksichtigen. Hinsichtlich der verk374rzten Z366lle d374rfte sich eine Pflicht zur Ber374cksichtigung bereits aus der allgemeinen Loyalit344tspflicht des Art. 10 EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verst366337e gegen das Gemeinschaftsrecht mit effektiven, verh344ltnism344337igen und abschreckenden Sanktionen zu ahnden. (4) Die Frage, ob eine Schmuggelfahrt einen unl366sbar zusammenh344n-genden Komplex von Tatsachen bildet, h344ngt letztlich auch von den Umst344n-den des Einzelfalls ab (Vorabentscheidung Rdn. 36). So kann etwa eine we-sentliche Unterbrechung im Rahmen der Fahrt eine Z344sur bilden, die dazu f374hrt, dass die Fahrt aus zwei voneinander trennbaren Tatsachenkomplexen besteht. Auch kann ein l344ngeres Zwischenlagern dazu f374hren, dass die Ware 204zur Ruhe gekommen223 ist und deshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht mehr angenommen werden kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterzie-hung 226 bzw. Schmuggel im Sinne des 247 373 AO 226 zu einer an diese an-schlie337ende Steuerhehlerei BGH wistra 2007, 224). 304hnliches d374rfte gelten, wenn der genaue Ablauf des Transports bei Beginn der Fahrt noch nicht feststeht und noch Entscheidungen 374ber das weitere Vorgehen oder die zu w344hlende Transportroute n366tig sind, etwa weil zu bestimmten Zeitpunkten vor Fortf374hrung des Transports Weisungen von Hinterleuten eingeholt wer-den m374ssen. Solches ist hier indes nicht festgestellt. Vielmehr handelt es sich bei den durch mehrere Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft gef374hrten Schmuggelfahrten des Angeklagten jeweils um einen einheitlichen Tatsachenkomplex und damit um eine Tat im Sinne des Art. 54 SD334. 19 b) Nach der Vorabentscheidung (Rdn. 44) wird eine Freiheitsstrafe auch dann (gerade) vollstreckt, wenn ihre Vollstreckung zur Bew344hrung aus- 20 - 12 - gesetzt worden ist. Damit steht im Fall II. 1. c der Urteilsgr374nde einer Verur-teilung das Verfahrenshindernis des zwischenstaatlichen Verbots der Straf-verfolgung wegen derselben Tat gem344337 Art. 54 SD334 entgegen. Das Verfah-ren ist insoweit gem344337 247 206a StPO durch Beschluss einzustellen. 2. Im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde hindert demgegen374ber die Verurtei-lung des Angeklagten durch ein italienisches Strafgericht zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bew344hrung seine weitere Verurteilung in Deutschland wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SD334 nicht. Denn die Vollstreckungsbedingung des Art. 54 SD334 ist nicht eingetre-ten. Da die in Italien gegen den Angeklagten verh344ngte Strafe, obwohl sie vollstreckt werden kann, bislang noch nicht vollstreckt worden ist und derzeit auch nicht vollstreckt wird, ist insoweit kein Strafklageverbrauch nach Art. 54 SD334 eingetreten. Die blo337 kurzfristige Inhaftierung des Angeklagten im Er-mittlungsverfahren gen374gt zur Erf374llung der Vollstreckungsbedingung nicht (vgl. Vorabentscheidung Rdn. 52). Die insoweit erlittene Freiheitsentziehung in Italien w344re in Deutschland gem344337 247 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe anzurechnen. 21 Gleichwohl stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des allein noch verfahrensgegenst344ndlichen Falls II. 1. d der Urteilsgr374nde auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte wurde am 3. November 2004 vom Landgericht Augsburg wegen Straftaten, die ausnahmslos mit der Verurteilung im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde gesamt-strafenf344hig w344ren, rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese Verurteilung f344llt die im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht betr344chtlich ins Gewicht, zumal bei einer neuen Gesamtstrafenbil-dung unter Einbeziehung dieser Verurteilung ber374cksichtigt werden m374sste, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat inzwischen bereits mehr als acht Jahre zur374ckliegt und auch das Revisionsverfahren 226 insbesondere 22 - 13 - wegen des beim EuGH durchgef374hrten Vorabentscheidungsverfahrens 226 schon mehr als vier Jahre andauert. Da das verurteilende Erkenntnis im Fall II. 1. d der Urteilsgr374nde kei-nen Rechtsfehler aufwies, sieht der Senat trotz der Verfahrenseinstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO gem344337 247 467 Abs. 4 StPO ungeachtet der gesam-ten Verfahrensdauer davon ab, die insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 467 Rdn. 19). 23 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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