5 StR 342/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2011 beschlossen: Der Angeklagte F . hat die Kosten seiner zurückge - nommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2011 zu tragen. Die Revisionen der Angeklagten G . , S . und Sc . gegen d as genannte Urteil werden nac h § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der den Ange - klagten F. betreffenden Verfall s an ordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F . kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung au f den Mitangeklagten B . gemäß § 357 StPO, da die Verfall s anordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht un terliegt. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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