5 StR 342/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Juli 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin v om 4 . April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötung s- vorsatz unvermeidbar gewesen. Der Schriftsatz de s Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
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