ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR342.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 342/16 (alt: 5 StR 91/15) vom 8 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dezember 2016 beschlo s- sen: Die Anhör ungsrüge des Verurteilten vom 21. November 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 wird ko s- tenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. Januar 2016 den An g e- klagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit H andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten veru r- teilt und erkannt, dass zwei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Veru r- teilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. Novemb er 2016 die Gehör s- rüge nach § 356a StPO erhoben. t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. November 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen A n- spruch auf rechtlic hes Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung 1 2 - 3 - das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und g e- würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 5 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 1 StR 433/14). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Fe ilcke 3
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