5 StR 343/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366ttingen vom 2. M344rz 2009 im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufgehoben (247 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenkl344gern entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten unbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschlie337bar verminderter Schuldf344higkeit die 17-j344hrige L. get366tet hat, oh-ne dass der Grund der T366tung und der Tatablauf im Einzelnen aufgekl344rt werden konnten. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmittel, mit dem er 226 n344her ausgef374hrt 226 die An- 2 - 3 - nahme sch344dlicher Neigungen durch das Landgericht sowie die H366he der verh344ngten Jugendstrafe beanstandet. Die Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch 374ber die Ver-h344ngung einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 3 Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die H366he der verh344ngten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Gene-ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgef374hrt: 4 5 204205 Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in 247 18 Abs. 1 Satz 2 JGG die Verh344ngung einer f374nf Jahre 374bersteigenden Jugendstrafe zur er-zieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Strafzwe-cke 5 m.w.N.). Die Begr374ndung auf UA S. 149 202geringer durfte die Strafe nach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht der Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen w344re. Hingegen ist ein Zur374ckbleiben um ein halbes Jahr hinter der H366chst-strafe angemessen, um den Milderungsgr374nden hinreichend Rechnung zu tragen222, l344sst indes angesichts der angenommenen Milderungsgr374nde besor-gen, dass die Jugendkammer die im vorliegenden Einzelfall angemessene Sanktion in ihrer Relation zur H366chststrafe verkannt hat.223 Im Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die Feststel-lungen aufrechterhalten bleiben, die erg344nzt werden k366nnen, soweit sich hieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt. 6 Angesichts der Best344tigung des Schuldspruchs und der Art der Sank-tion konnte der Senat trotz der Zur374ckverweisung der Sache die auf 247 74 JGG, 247 472 StPO gest374tzte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (Senats- 7 - 4 - beschl374sse vom 26. Mai 2009 226 5 StR 57/09, zur Ver366ffentlichung in BGHR bestimmt, und 25. Juni 2009 226 5 StR 174/09). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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