5 StR 343/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin erg344nzt (247 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verh344ngten Gesamt-freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die da-durch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Landgericht hat 374bersehen, dass ein H344rteausgleich wegen entgange-ner nachtr344glicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spe-zialit344t nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. M344rz 2002 (UA S. 11 f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleicherma337en im Blick auf die teilweise voll-streckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17. Januar 2002 (UA S. 13). Der Senat nimmt diesen H344rteausgleich in An-wendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvoll-streckung orientierten Ma337stab, den das Landgericht f374r den bereits von ihm zugebilligten H344rteausgleich angewendet hat. Dass das Landgericht hierf374r - 3 - eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den Senat indes nicht veranlassen, hinsichtlich des vers344umten weiteren H344rteausgleichs in gleicher Weise zu verfahren. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy